Gesetzestext

 

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift bezieht sich auf die Besonderheit, dass – im Gegensatz zum Arrest – das durch die einstweilige Verfügung zu schützende Sicherungsinteresse des Gläubigers im Regelfall nicht angemessen durch eine Sicherheitsleistung ausgeglichen werden kann. Mit dem als Sicherheit dienenden Geldbetrag könnte allenfalls ein an die Stelle des Erfüllungsanspruches tretender Schadensersatzanspruch gesichert werden, was nicht dem Ziel der einstweiligen Verfügung, Primärschutz zu gewährleisten, entspricht (Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Die Regelung ersetzt §§ 923, 934 I sowie tw § 925 II und § 927.

B. Aufhebung gegen Sicherheitsleistung.

I. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Die Aufhebung setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die gewährleisten, dass durch die Sicherheitsleistung das Sicherungsinteresse des Gläubigers hinreichend gewahrt bleibt (Frankf MDR 83, 585, 586). Dies kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB (RGZ 55, 140, 142; Saarbr BauR 93, 348; Hamm NJW-RR 16, 1237, 1238) oder bei einem Verbot der Wegschaffung von dem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) unterliegenden Gegenständen. Hier kann die Hinterlegung der streitigen Werklohn- bzw Mietforderungen ausreichen (Hamm NJW-RR 16, 1237, 1238 [OLG Hamm 14.04.2016 - 21 U 40/16]; Musielak/Voit/Huber Rz 2; Zö/Vollkommer Rz 1).

II. Entscheidung.

 

Rn 3

Sie kann bereits in der einstweiligen Verfügung selbst getroffen werden (München BayJBl 53, 39). Ansonsten kann sie nach mündlicher Verhandlung im Endurteil erfolgen, und zwar entweder im Widerspruchsverfahren (LG Aachen VersR 92, 338), im Berufungsverfahren (Frankf MDR 83, 585, 586) oder im Verfahren nach § 927 (Schuschke/Walker/Walker Rz 5).

III. Wirkung.

 

Rn 4

Mit Leistung der vom Gericht zu bestimmenden Sicherheit, die noch nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss, tritt die einstweilige Verfügung unmittelbar außer Kraft, ohne dass es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf (Köln NJW 75, 454, 455 [OLG Köln 27.11.1974 - 16 U 124/74]).

IV. Einstweilige Einstellung gem §§ 719 I, 707.

 

Rn 5

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach diesen Vorschriften aus einem Urt, das eine einstweilige Verfügung bestätigt hat, ist nur bei außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt (Frankf MDR 83, 585, 586; Rostock OLGR 08, 211).

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