Gesetzestext

 

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung befasst sich mit Form und Inhalt der Entscheidung über den Widerspruch. Konsequenz der nach § 924 stattzufindenden mündlichen Verhandlung ist es, dass die Entscheidung durch Endurteil zu erfolgen hat.

B. Verfahren.

 

Rn 2

Mit dem Widerspruch entsteht ein neuer Verfahrensabschnitt, weil nunmehr streitig verhandelt wird (KG NJW-RR 08, 520). Nach Einlegung eines Widerspruchs ist grds aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urt zu entscheiden (§§ 924 II 2, 925 I). Das Gebot der mündlichen Verhandlung ist insofern aber nicht strenger als der im Urteilsverfahren allgemein geltende Mündlichkeitsgrundsatz (§ 128 I) und unterliegt daher den in den Folgeabsätzen dieser Bestimmungen normierten Einschränkungen. Die Vorschriften über das Erkenntnisverfahren (§§ 128 ff) finden auch im Eilverfahren Anwendung, sofern sich aus den Bestimmungen und den Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes nicht etwas anderes ergibt (Frankf GRUR-RR 07, 62; Zö/Vollkommer vor § 916 Rz 3). Daher kann die nach § 925 zu treffende Entscheidung bei Einverständnis der Parteien auch im schriftlichen Verfahren (§ 128 II) ergehen. Die Entscheidung über einen Kostenwiderspruch kann gem § 128 III im schriftlichen Verfahren getroffen werden (Frankf GRUR-RR 07, 62; Musielak/Voit/Huber Rz 3; Zö/Vollkommer Rz 1). Die Entscheidung ergeht auch in diesem Fall durch Urt (Frankf GRUR-RR 07, 62).

C. Prüfungsumfang.

 

Rn 3

Das Gericht hat alle Voraussetzungen des Arrests zu prüfen. An seine Beurteilung bei Erlass des Beschlussarrests ist es nicht gebunden (St/J/Grunsky Rz 3; Zö/Vollkommer Rz 5). Maßgeblich ist, ob der Arrestbefehl bei Schluss der mündlichen Verhandlung sachlich gerechtfertigt ist (BFH NJW 04, 2183, 2184; Ddorf MDR 19, 1021 [OLG Düsseldorf 27.02.2019 - 15 U 45/18]).

D. Inhalt des Urteils.

 

Rn 4

Der mögliche Inhalt des Endurteils, mit dem das Widerspruchsverfahren abgeschlossen wird, folgt aus § 925 II. Danach kann das Gericht den im Beschlussverfahren erlassenen Arrestbefehl ganz oder tw bestätigen, abändern oder aufheben. Ferner kann es seine Entscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Schuschke/Walker/Walker Rz 10; Zö/Vollkommer Rz 7). Im Falle der Arrestaufhebung ist der Arrestantrag zurückzuweisen (ThoPu/Seiler Rz 2). Ein unzulässiger Widerspruch ist wie ein unzulässiger Einspruch gegen ein Versäumnisurteil in entsprechender Anwendung von § 341 I 2 als unzulässig zu verwerfen (Celle GRUR 80, 945).

E. Wirkung bei Aufhebung.

 

Rn 5

Wird der Arrestbefehl aufgehoben, so entfällt seine Wirkung bereits mit Verkündung des Urteils, nicht erst mit dessen Rechtskraft (BFH NJW 04, 2183; Hambg MDR 97, 394, 395; Frankf MDR 97, 1060, 1061 [OLG Frankfurt am Main 26.05.1997 - 5 U 93/97]; Köln MDR 03, 352; München FGPrax 13, 110 [OLG München 12.02.2013 - 34 Wx 54/13]; aA Celle NJW-RR 87, 64 [OLG Celle 24.07.1986 - 5 U 139/86]). Ein auf Widerspruch hin aufgehobener Arrest kann im Berufungsurteil nicht bestätigt werden, sondern muss neu erlassen werden (Ddorf NJW-RR 02, 138; Köln MDR 03, 352; Celle NJW-RR 14, 1283, 1286 [OLG Koblenz 14.05.2014 - 13 UF 107/14]). Eine Aufhebung der Vollziehung kann im Urt nach § 925 I nicht ausgesprochen werden, weil die Vollziehung nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist (Schuschke/Walker/Walker Rz 14). Dagegen kann der Arrestschuldner aufgrund des Urteils die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 775 Nr 1, Nr 3, 776 beim Gerichtsvollzieher oder gem §§ 766, 764 beim Vollstreckungsgericht beantragen (BFH NJW 04, 2183).

F. Rechtsbehelfe.

 

Rn 6

Gegen das auf den Widerspruch ergangene Endurteil ist unter den allgemeinen Voraussetzungen Berufung zulässig, gegen ein Versäumnisurteil Einspruch (RGZ 20, 330). Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen und Besonderheiten des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (§ 922 Rn 14). Ein auf Kostenwiderspruch ergangenes Urt ist mit der sofortigen Beschwerde entsprechend § 99 II anzufechten (Kobl MDR 96, 1293; Brandbg NJW-RR 00, 1668, 1669 [OLG Brandenburg 21.01.1999 - 1 W 42/98]; Frankf GRUR-RR 07, 62; Musielak/Voit/Huber Rz 9; Zö/Vollkommer Rz 11).

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