Gesetzestext

 

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) 1Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. 2Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. 3Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) 1Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. 2Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung befasst sich mit dem weiteren Verfahrensgang nach Einlegung des Widerspruchs. Um einen Instanzverlust zu vermeiden, hat das Eingangsgericht dem Schuldner das bislang nicht eingeräumte rechtliche Gehör durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu gewähren. Der Widerspruch ist deshalb als Rechtsbehelf, nicht als Rechtsmittel ausgestaltet. Abs 3 regelt die Wirkung des Widerspruchs auf die Arrestvollziehung.

B. Widerspruch.

I. Ziel des Rechtsbehelfs.

 

Rn 2

Das Ziel des Widerspruchs kann auf Aufhebung oder (tw) Abänderung des Arrestbefehls oder der Lösungssumme gerichtet sein. Die Rechtspraxis hat darüber hinaus die Rechtsfigur des Kostenwiderspruchs entwickelt. Dieser ist ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ausgerichtet (Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rz 9). Um die erstrebte Vergünstigung des § 93 in Anspruch nehmen zu können, bedarf es der Erklärung, die Entscheidung über den Anordnungsanspruch hinnehmen zu wollen und auf einen Widerspruch gegen die Sachentscheidung zu verzichten. Der Sache nach enthält eine solche Erklärung einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht (BGH NJW-RR 03, 1293 [BGH 22.05.2003 - I ZB 38/02] – Prozessgebühr beim Kostenwiderspruch; NJW 13, 3104 [BGH 15.08.2013 - I ZB 68/12] Rz 8); ein späterer Übergang zum Vollwiderspruch ist dann unzulässig (Hambg NJW-RR 00, 1238).

II. Widerspruchsberechtigte.

 

Rn 3

Widerspruch kann nicht nur der Schuldner, sondern auch sein Rechtsnachfolger sowie im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der bestellte Insolvenzverwalter einlegen. Nach Insolvenzeröffnung kann der Widerspruch zur Aufhebung oder Bestätigung eines bereits vollzogenen Arrests führen (vgl BGH NJW 62, 589, 591). Ist der Arrest bei Insolvenzeröffnung noch nicht vollzogen, muss er auf Widerspruch hin aufgehoben werden, weil eine (weitere) Vollstreckung nach § 89 InsO unzulässig ist. Der Insolvenzverwalter kann sich aber auch auf eine Insolvenzanfechtung (§ 141 InsO) beschränken oder sich auf die Unwirksamkeit einer durch Arrestvollziehung erlangten Sicherung berufen (§ 88 InsO; Musielak/Voit/Huber Rz 5).

III. Einlegung des Widerspruchs.

 

Rn 4

Sie erfolgt beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 924 II 3), beim LG durch Anwaltsschriftsatz (Kobl NJW 80, 2589; Hamm WRP 92, 724 [OLG Hamm 21.07.1992 - 4 U 128/92]). Auf die Verwendung des Begriffs ›Widerspruch‹ kommt es nicht an, wenn der Wille des Schuldners zur Aufhebung oder Abänderung des Arrests unzweideutig erkennbar ist (RGZ 67, 159, 163). Eine bestimmte Frist ist nicht einzuhalten. Der Widerspruch ist ein unbefristet zulässiger Rechtsbehelf. Er kann grds noch nach längerem Zeitablauf erhoben werden. Solange der Hauptsacheprozess läuft, muss der Gläubiger grds mit einem Widerspruch rechnen (BGH NJW 92, 2297, 2298 [BGH 26.03.1992 - IX ZR 108/91]).

IV. Widerspruchsverwirkung.

 

Rn 5

Eine Verwirkung des Widerspruchs ist möglich, kommt aber nur aufgrund besonderer Umstände in Betracht (vgl BVerfGE 32, 305, 308 = NJW 72, 675 [BVerfG 26.01.1972 - 2 BvR 255/67]; Celle GRUR 80, 945; KG GRUR 85, 237; Saarbr NJW-RR 89, 1513 [OLG Saarbrücken 30.06.1989 - 4 U 2/89]). Bei Verwirkung des Rechts zur Einlegung des Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die ergangene Entscheidung einer sachlichen Überprüfung entzogen, der eingelegte Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen (Celle GRUR 80, 945). Gemäß § 924 II 1 hat der Schuldner im Widerspruch die Gründe darzulegen, die für die Aufhebung des Arrests geltend gemacht werden sollen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift; ein ohne Begründung eingelegter Widerspruch darf daher nicht als unzulässig verworfen werden (Musielak/Voit/Huber Rz 8; St/J/Grunsky Rz 21; Schuschke/Walker/Walker Rz 13). Nicht geltend gemachte Gründe können jederzeit nachgeschoben werden; für Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung gelten aber §§ 296 II, 282 II (St/J/Grunsky Rz 21).

V. Widerspruchsrücknahme.

 

Rn 6

Die Rücknahme des Widerspruchs ist jederzeit möglich, auch ohne Zustimmung des Gläubigers. Der Widerspruch kann, weil nicht fristgebunden, auch nach Rücknahme erneut eingelegt werden (Kobl MDR 96, 425, 426; München MDR 97, 1067; Frankf BeckRS 12, 23978), es sei denn, es liegt Verzicht, Verwirkung (Zö/Vollkommer Rz 8) oder Rechtsmissbrauch (Frankf BeckRS 12, 23978) vor.

VI. Widerspruchsverzicht.

 

Rn 7

Ein Verzicht auf den Widerspruch ist möglich. Die Verzichtserklärung muss erkennen lassen, in welc...

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