Rn 20

Die dogmatische Einordnung der Sicherungsanordnung ist auch auf Grund der ursprünglichen unklaren Gesetzesbegründung und der kurzfristigen Umformulierung durch den Rechtsausschuss mit erheblichen praktischen Konsequenzen äußerst strittig. Die ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Hinterlegungsanordnung gem § 302a ZPO-Entwurf hätte eine prozessuale Sicherheit gem §§ 108 ff dargestellt. Das galt auch noch für den ersten Entwurf einer Sicherungsanordnung, weshalb auch heute noch vertreten wird, dass die vom Gericht anzuordnende Sicherheit sich nach den §§ 108 ff richtet (Abramenko § 5 Rz 45; Aufderhaar/Jäger ZfIR 13, 173, 188; Horst DWW 13, 123; Zehelein WuM 13, 133, 139; Zö/Greger § 283a Rz 6; Lützenkirchen Mietrecht Anh § 546a BGB Rz 37; Monschau in Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl M Rn 540). Das berücksichtigt aber die vom Rechtsausschuss in allerletzter Sekunde vorgenommenen Änderungen nicht mehr (aA Zö/Greger § 283a Rz 6). Jetzt ist die Sicherheit vom Vermieter gem § 887 zu vollstrecken. Prozessuale Sicherheiten werden nicht vollstreckt. Es handelt sich deshalb um eine materielle Sicherheit, die sich nach § 232 BGB richtet (AG Hanau Beschl v 4.8.14 – 32 C 172/13, BeckRS 14, 15711; Schmidt-Futterer/Streyl § 283a Rz 37; Börstinghaus NJW 13, 3265; ders in Börstinghaus/Eisenschmid § 283a Rz 31; MüKoZPO/Prütting § 283a Rz 12; BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 40; Guhling/Günter/Geldmacher 16. Teil 1. Abschn Kap 3 Rz 48; Kinne GE 14, 1240, 1245, der aber die Verfahrensvorschriften der §§ 108 ff anwenden will).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge