Rn 12

Der Ausschlusstatbestand betrifft sowohl Erhöhungen von Pauschalen gem § 560 I BGB wie auch die Anpassungen der Vorauszahlungen gem § 560 IV BGB. Letztere erfolgen nach Betriebskostenabrechnungen. Wenn die Betriebskostenabrechnung strittig ist, dann ist es zugleich auch die Erhöhung der Vorauszahlungen. Auch der Mieter kann die Vorauszahlungen gem § 560 IV BGB herabsetzen (BGH NJW 13, 1595 [BGH 06.02.2013 - VIII ZR 184/12]). Vom Wortlaut fällt der Streit darüber nicht unter den Ausschlusstatbestand, da es nicht um das Recht des Vermieters geht, die Geldforderung ›zu erhöhen‹. Da die Norm vor allem Einbehalte durch den Mieter wirtschaftlich sichern will, ist in diesem Fall eine Sicherungsanordnung möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge