Rn 5

Der Festsetzungsbeschluss muss zunächst die in dem gem § 113 I 1 unmittelbar anzuwendenden § 38 II genannten Angaben enthalten. Gem § 38 III ist der Beschluss zu begründen, sofern nicht einer der in § 38 IV genannten Ausnahmefälle vorliegt (Anerkenntnisbeschluss; vgl aber § 38 V), zu unterschreiben (vgl aber § 258 II) sowie mit einem Erlassvermerk zu versehen. Findet ausnw eine mündliche Verhandlung statt, ist der Beschluss zu verkünden, § 113 I 2 iVm § 310 I ZPO.

 

Rn 6

Gem § 253 I 3 ist in dem Beschluss auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat; der Feststellungsbeschluss ist Vollstreckungstitel gem § 120 I iVm § 794 I Nr 3 ZPO. Der Unterhalt ist dem Antrag entspr gem § 1612 I BGB als gleichbleibender Betrag oder aber gem § 1612a I BGB in Form eines Prozentsatzes des Mindestunterhalts (auch zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse, vgl Hamm FamRZ 11, 409) festzusetzen. Im Mangelfall kommt die Festsetzung eines dynamisierten Unterhalts nicht in Betracht (aA Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 7 mwN). Der Beschluss muss die Unterhaltsbeträge, die Zeiträume und die Fälligkeitsdaten, ferner die Anrechnung des Kindergeldes und sonstiger kindbezogener Leistungen gem §§ 1612b, 1612c BGB (vgl hierzu Ddorf FamRZ 02, MDR 02, 701 [OLG Düsseldorf 14.01.2002 - 1 UF 219/01]) enthalten (vgl iE Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 6a; Sternal/Giers § 253 Rz 6).

 

Rn 7

Nicht begründete Einwendungen iSv § 252 I oder unzulässige Einwendungen iSv § 252 II–IV sind zurückzuweisen; für die nicht begründeten Einwendungen folgt dies schon aus § 252 I 3 (Keidel/Giers § 253 Rz 7; ThoPuPutzo § 253 Rz 7; aA MüKoFamFG/Macco § 253 Rz 2: konkludente Zurückweisung durch antragsgemäße Festsetzung; diff J/H/A/Maier § 253 Rz 2).

 

Rn 8

Da es sich bei dem vereinfachten Verfahren um eine Familienstreitsache handelt, wird der Beschluss mit Rechtskraft wirksam, § 116 III 1. Gem § 116 III 3 soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, wenn die Entscheidung eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt enthält. Der Antragsgegner hat die Möglichkeit, gem § 120 II Vollstreckungsschutz zu beantragen.

 

Rn 9

Enthält der Festsetzungsbeschluss eine das vereinfachte Verfahren abschließende Regelung, muss er eine Kostenentscheidung enthalten, die auf der Grundlage von § 243 zu treffen ist (BGH FamRZ 17, 816 Rz 24; Köln FamRZ 12, 1164). Gem § 243 S 2 Nr 4 ist ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO besonders zu berücksichtigen. Eine Kostenentscheidung zulasten des ASt kommt nur in Betracht, wenn der Antragsgegner sich sofort wirksam zur Unterhaltszahlung verpflichtet und keinen Anlass für die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens gegeben hat; der Antragsgegner ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet (Sternal/Giers § 253 Rz 12; ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 9). Kommt lediglich der Erlass eines Teilfestsetzungsbeschlusses im Umfang des gem § 252 II zugestandenen Unterhalts in Betracht, enthält dieser nur dann eine Kostenentscheidung, wenn der ASt seinen weitergehenden Antrag zurückgenommen hat, der Antrag insoweit gem § 255 VI als zurückgenommen gilt oder die Beteiligten die Hauptsache gem § 113 I 2 iVm § 91a ZPO für erledigt erklären oder einen Vergleich über die Hauptsache schließen und eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten gem § 113 I 2 iVm § 98 ZPO zu treffen ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 8a; Sternal/Giers § 253 Rz 8; Zö/Lorenz § 254 Rz 4). Anderenfalls bleibt die Kostenentscheidung dem streitigen Verfahren vorbehalten (zB MüKoFamFG/Macco § 253 Rz 8 mwN). Zur Vermeidung eines zusätzlichen Kostenfestsetzungsverfahrens (BTDrs 13/7338, 41) kann das Gericht gem I 4 auch die erstattungsfähigen Kosten sofort festsetzen, wenn diese sich ohne Weiteres ermitteln lassen. Das setzt jedoch voraus, dass der ASt die hierfür erforderlichen Angaben machen kann, was dem anwaltlich vertretenen ASt möglich sein sollte. Anderenfalls erfolgt die Kostenfestsetzung gem § 113 I 2 iVm §§ 103 ff ZPO.

 

Rn 10

Gem II muss der Beschluss einen Hinweis darauf enthalten, welche Einwendungen nach § 252 I bzw § 252 II–IV noch mit der Beschwerde geltend gemacht werden können sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf die Abänderungsmöglichkeiten gem § 240. Der Hinweis auf die zulässigen Einwendungen muss hinreichend konkretisiert sowie verständlich abgefasst sein und den Wortlaut des § 252 I bzw II–IV umfassen (ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 10; Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 9). Daneben ist eine Rechtsmittelbelehrung gem § 39 erforderlich.

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