Gesetzestext

 

(1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht § 689 I 2 für das Mahnverfahren und erlaubt eine maschinelle Bearbeitung des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens (I 1), die aber bislang – anders als im Mahnverfahren – nicht eingeführt worden ist. Gem I 2 gilt § 702 II 1, 3 und 4 ZPO entspr. Danach können Anträge und Erklärungen in einer nur maschinenlesbaren Form übermittelt werden, wenn dies dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint (vgl § 702 Rn 4 ff). Anträge und Erklärungen können unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG oder § 78 V AufenthG gestellt werden (vgl § 702 Rn 13). Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass die Anträge und Erklärungen nicht ohne den Willen des ASt bzw Erklärenden übermittelt werden (vgl § 702 Rn 14 f). Gem II werden die für alle Entscheidungen und ihre Ausfertigungen erforderlichen Unterschriften (§ 329 iVm § 317 III ZPO) durch das Dienstsiegel ersetzt.

 

Rn 2

Seit dem 1.1.22 sollen alle bei Gericht schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen durch den in § 14b I 1 genannten Personenkreis als elektronisches Dokument übermittelt werden. Hiervon sind auch Anträge auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens erfasst (Sternal/Giers § 259 Rz 2).

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