Rn 4

Nach Abs 2 ist die Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht anfechtbar, weil dafür die Beschwer fehlt und Zwischenstreitigkeiten vermieden werden sollen (Begr zu § 19 RegE in BTDrs 16/6308, S 184). Zudem wird durch die Vorschrift die Harmonisierung mit den Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in anderen Verfahrensordnungen (§§ 238 Abs 3 ZPO, 60 Abs 5 VwGO) erreicht. Die erfolgte Wiedereinsetzung bleibt auch dann unanfechtbar, wenn das entscheidende Gericht hiergegen rechtsirrig die Beschwerde zulässt. Eine Abänderung ist bei Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) allenfalls im Wege der Anhörungsrüge anderer Beteiligter möglich (Prütting/Helms/Ann-Roth § 19 Rz 6). Eine Ausnahme von der Regel des § 19 besteht für Teilungssachen nach § 372 Abs 1 und wegen der Verweisung auf die §§ 363372 auch nach § 373 Abs 1, nach denen eine positive Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO anfechtbar ist (Prütting/Helms/Ann-Roth § 19 Rz 7).

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