Rn 7

Die Erörterung findet, wie auch in § 155 II und § 160 I 2 geregelt, mit den Eltern statt, deren persönliches Erscheinen gem Abs 2 S 1 (wie auch in § 155 III 1 und § 160 I 2) anzuordnen ist. Hiervon ist auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil erfasst, der bei im Raum stehenden Maßnahmen nach § 1666 BGB gegen den anderen, allein sorgeberechtigten Elternteil im Hinblick auf § 1680 II BGB zu laden ist (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 157 Rz 4; Prütting/Helms/Hammer § 157 Rz 18; MüKoFamFG/Schumann § 157 Rz 7 mwN; Keidel/Engelhardt § 157 Rz 6; Schlesw FamRZ 12, 725; Karlsr FamRZ 13, 46; FamRZ 12, 1576; vgl auch bereits BGH FuR 10, 509 zur Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Vaters).

 

Rn 8

Die Erörterung soll ›in geeigneten Fällen‹ auch mit dem Kind erfolgen, Abs 1. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird dies regelmäßig notwendig sein, wenn die Drogensucht oder wiederholte Straffälligkeit des Kindes bzw Jugendlichen Anlass zu dem Verfahren gegeben hat (BTDrs 16/6308, 238). Das kann auch bei schulverweigernden Kindern geboten sein (Prütting/Helms/Hammer § 157 Rz 20). Es ist in den Blick zu nehmen, ob die Kindeswohlgefährdung aus einem Verhalten der Eltern oder einem eigenen Verhalten des Kindes resultiert (Haußleiter/Eickelmann § 157 Rz 9). Erfolgt eine Erörterung nicht gemeinsam mit dem Kind, sollte es jedenfalls regelmäßig nach § 159 angehört werden (Prütting/Helms/Hammer § 157 Rz 20). In Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist gem § 158 II Nr 2 und Nr 3 idR die Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind erforderlich; diese hat gem § 158 III 1 so früh wie möglich zu erfolgen. Auch der Verfahrensbeistand ist als Beteiligter des Verfahrens zu laden.

 

Rn 9

Die in Abs 1 zunächst noch enthaltene Pflicht zur Ladung des Jugendamts wurde aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (v 5.12.12, BGBl I, 2418) gestrichen. Die Verpflichtung zur Ladung des Jugendamts als ›Muss-Beteiligter‹ in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ergibt sich nunmehr bereits aus § 162 II 1 (BTDrs 17/10490, 20). Die Mitwirkung des Jugendamts ist wichtig, um den Hilfebedarf einzuschätzen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Hilfe (§ 27 I SGB VIII) beurteilen zu können. Gleichzeitig können so etwaige Hürden bei der Kooperation der Beteiligten abgebaut werden (BTDrs 16/6308, 238).

 

Rn 10

Gem Abs 2 S 1 hat das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin anzuordnen. Denn das Erörterungsgespräch, dessen wesentlicher Zweck es ist, die Beteiligten an einen Tisch zu holen, kann nur dann zu einem sinnvollen Ergebnis führen, wenn die Eltern persönlich teilnehmen müssen, sich also nicht von einem Anwalt vertreten lassen können (BTDrs 16/6308, 238). Bleibt ein Elternteil, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, dem Termin unentschuldigt fern, kann sein Erscheinen durchgesetzt werden. Gem § 33 III 1–3 kann gegen den ausgebliebenen Beteiligten – auch wiederholt – ein Ordnungsgeld festgesetzt und im Falle des wiederholten Ausbleibens die Vorführung angeordnet werden. Das setzt aber voraus, dass die Eltern in der Ladung auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind, § 33 IV.

 

Rn 11

Gem Abs 2 S 2 kann das Gericht von der an sich gebotenen gemeinsamen Anhörung der Eltern absehen, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das kann insb der Fall sein, wenn es in der Vergangenheit zwischen den Eltern zu Gewalttätigkeiten gekommen ist (zB MüKoFamFG/Schumann § 157 Rz 7; Musielak/Borth/Frank/Frank § 157 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 157 Rz 7). Eine getrennte Anhörung der Eltern kann auch in Betracht kommen bei einem längeren Auslandsaufenthalt oder einer die Mobilität einschränkenden Erkrankung eines Elternteils (Sternal/Schäder § 157 Rz 7; MüKoFamFG/Schumann § 157 Rz 7 mwN). Im Einzelfall muss geprüft werden, ob es aus Gründen des Kindeswohls sinnvoll ist, die Anhörung mit nur einem Elternteil durchzuführen (Sternal/Schäder § 157 Rz 7; vgl auch ThoPu/Hüßtege § 157 Rz 7).

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