Rn 8

Aus § 137 Abs 2 und Abs 3 ist zu entnehmen, welche Verfahren Folgesachen sein können. Der Katalog der in Abs 2 S 1 Nr 1–4 aufgezählten Folgesachen ist abschließend (MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 20; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 137 Rz 9; Zö/Lorenz § 137 Rz 5). Von der Aufnahme weiterer Familiensachen, wie etwa der sonstigen Familiensachen (§ 266), in den Katalog der möglichen Folgesachen wurde abgesehen, da eine ansonsten denkbare Überfrachtung des Verbundverfahrens zu einer übermäßigen Verzögerung der Scheidung führen könnte (BTDrs 16/6308, 230).

1. Versorgungsausgleichssachen (Abs 2 S 1 Nr 1).

 

Rn 9

VA-Sachen sind in § 217 genannten Angelegenheiten. VAw ist über den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 619 VersAusglG sowie nach § 28 VersAusglG zu entscheiden. Demgegenüber kann über Anträge nach §§ 33, 34 VersAusglG nicht im Verbund entschieden werden, weil eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs bei der Scheidung zu treffen ist (Kobl FamRZ 17, 964; Hamm FamRZ 17, 367; Celle FamRZ 13, 1313; KG FamRB 13, 179; aA Stuttg 15.10.20 – 11 UF 125/20, juris: wenn die Entscheidung über den Wertausgleich zuvor Rechtskraft erlangt hat; Zweibr FamRZ 12, 722; Köln FamRZ 12, 1814 Rz 21). Über Ausgleichsansprüche nach Scheidung, §§ 20 ff VersAusglG, entscheidet das Familiengericht gem § 223 nur auf Antrag; regelmäßig findet ein Ausgleich aufgrund der vorausgesetzten Fälligkeit des Anspruchs (§ 20 II VersAusglG) erst deutlich nach Rechtskraft der Scheidung statt. Ausgeschlossen ist aber nicht, dass im Einzelfall im Scheidungsverbund über einen Antrag zu entscheiden ist (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 29; Zö/Lorenz § 137 Rz 6). Auch bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren findet der VA nur auf Antrag eines Ehegatten statt, § 3 III VersAusglG. Trotzdem ist auch in diesen Fällen vAw eine VA-Folgesache einzuleiten (MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 75; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 137 Rz 10). Gleiches gilt, wenn die Ehegatten den VA ehevertraglich ausgeschlossen haben, weil sonst die dem Gericht gem § 8 VersAusglG obliegende Inhalts- und Ausübungskontrolle leerliefe (MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 76; Dutta/Jacoby/Schwab/Lies-Benachib § 137 Rz 10).

2. Unterhaltssachen (Abs 2 S 1 Nr 2).

 

Rn 10

Unterhaltssachen sind in § 231 definiert. Es ist aber zu differenzieren.

a) Kindesunterhalt.

 

Rn 11

Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB) kann als Folgesache geltend gemacht werden; da im Verbundverfahren allerdings nur Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gefordert werden können und insb die schon durch die Trennung der Eltern verursachte Bedarfslage nicht erfasst ist, spielen Kindesunterhaltsansprüche eine untergeordnete Rolle.

 

Rn 12

Nur Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder sind erfasst. Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder können nicht im Verbundverfahren geltend gemacht werden; ASt ist das volljährige Kind selbst und demzufolge ein Dritter iSv § 140 I, sodass die Folgesache auch dann abzutrennen wäre, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 34; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 78; ThoPu/Hüßtege § 137 Rz 9; Zö/Lorenz § 137 Rz 11).

 

Rn 13

Um eine Beteiligung des Kindes am Verfahren zu vermeiden, ordnet § 1629 III 1 Nr 2 BGB für die Dauer der Anhängigkeit einer Ehesache eine zwingende gesetzliche Verfahrensstandschaft an. Diese steht dem Elternteil zu, der insoweit zur Alleinvertretung des Kindes befugt ist, insb dann, wenn sich das Kind in seiner Obhut befindet, § 1629 II 2 BGB. Wird das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, liegt kein Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge bei einem Elternteil vor, sodass § 1629 II 2 BGB und auch § 1629 III 1 BGB nicht eingreift (Erman/Döll § 1629 Rn 19a mwN zu § 1629 II 2 BGB; BGH MDR 06, 1173; Brandbg NZFam 19, 968; Celle FamRZ 19, 40). Die Verfahrensstandschaft dauert über die zwischenzeitlich – vor Entscheidung über die Folgesache Kindesunterhalt – eingetretene Rechtskraft der Ehescheidung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Unterhaltsverfahrens fort, soweit nicht die Sorge für das Kind insoweit dem anderen Elternteil übertragen worden ist (Erman/Döll § 1629 Rz 20d; Staud/Lettmaier § 1629 Rz 294 ff; vgl BGH 17.4.19 – XII ZA 63/18, juris). Eine in gesetzlicher Verfahrensstandschaft erwirkte Entscheidung im Verbundverfahren wirkt ebenso wie ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich auch für und gegen das Kind (§ 1629 III 2 BGB).

 

Rn 14

Ausdrücklich ausgenommen ist das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem §§ 249 ff.

b) Ehegattenunterhalt.

 

Rn 15

Im Verbundverfahren können ausschließlich Ansprüche auf Zahlung nachehelichen Unterhalts geltend gemacht werden. Nur diese Unterhaltsansprüche entstehen ab Rechtskraft der Scheidung, also in dem Zeitraum, um den es im Verbundverfahren ausschließlich geht. Demgegenüber kann der wesensverschiedene Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt von vornherein nicht im Verbundverfahren geltend gemacht werden, denn dieser Anspruch endet mit Rechtskraft der Scheidung (zB jurisP...

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