Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.11.2018; Aktenzeichen 4 UF 137/17)

AG Gelnhausen (Entscheidung vom 21.04.2017; Aktenzeichen 61 F 1254/13)

 

Tenor

Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. bewilligt, soweit er sich hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung rückständigen Unterhalts von 6.680 EUR für Beyza und von 4.364 EUR für Ayse (davon an das Land Hessen 2.700 EUR) für den Zeitraum von September 2013 bis zum 9.4.2015 gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt vom 21.11.2018 wendet.

Im Übrigen wird die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Verfahrenskostenhilfe ist nur für den im Tenor ersichtlichen Zeitraum zu bewilligen; denn nur insoweit hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Umfang der Zulassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2018 - XII ZA 10/18, MDR 2018, 1393 Rz. 3 m.w.N.).

I.

Rz. 2

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Beschl. v. 7.11.2012 - XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 Rz. 9 f. m.w.N.).

II.

Rz. 3

Gemessen hieran ist die Zulassung auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Antragstellerin für sich und die Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten hat.

Rz. 4

Zwar hat das OLG die Rechtsbeschwerde im Tenor unbeschränkt zugelassen. Aus der Begründung der Zulassung ergibt sich indes, dass das OLG die Rechtsbeschwerde nur "im Hinblick auf die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage des Umfangs der Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhalt" zugelassen hat. Damit kann wiederum nur die Frage gemeint sein, inwieweit die Antragstellerin auch in Vertretung ihrer Kinder einen Rückübertragungsvertrag abschließen konnte, sei es im Rahmen einer erweiterten Auslegung nach § 1629 BGB, sei es im Rahmen von § 33 i.V.m. § 38 SGB II.

Rz. 5

Dass mit der Vertretungsbefugnis auch die Frage der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB gemeint und damit der gesamte streitbefangene Zeitraum erfasst sein könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das OLG auf die einschlägige Senatsrechtsprechung hingewiesen hat. Danach bleibt die Antragstellerin in dem Verfahren auf Kindesunterhalt nach wie vor verfahrensführungsbefugt, wenn sie den Antrag vor der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eigenen Namen erhoben hat, weil diese gesetzliche Verfahrensstandschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fortgilt (BGH, Beschl. v. 17.12.2008 - XII ZB 185/08, FamRZ 2009, 494 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 6

Weil die Antragstellerin nach den vom OLG getroffenen Feststellungen nur für den Zeitraum ab September 2013 bis zum 9.4.2015 für sich und die Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten hat, ist auch nur hinsichtlich dieses Zeitraums die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dabei handelt es sich um einen abtrennbaren Teil, auf den die Rechtsbeschwerde hätte beschränkt werden bzw. der Gegenstand eines Teilurteils hätte sein können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13177604

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