Gesetzestext

 

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere Zentrale Behörden, die ihn bei der Anwendung dieser Verordnung unterstützen, und legt ihre räumliche oder sachliche Zuständigkeit fest. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentrale Behörden bestimmt, so sind die Mitteilungen grundsätzlich direkt an die zuständige Zentrale Behörde zu richten. Wurde eine Mitteilung an eine nicht zuständige Zentrale Behörde gerichtet, so hat diese die Mitteilung an die zuständige Zentrale Behörde weiterzuleiten und den Absender davon in Kenntnis zu setzen.

 

Rn 1

Die Art 53–58 betreffen die Aufgaben der Zentralen Behörden und ihre Zusammenarbeit miteinander. Die deutsche Zentrale Behörde ist seit dem 1.1.07 beim Bundesamt für Justiz in Bonn angesiedelt; zuvor war sie der Generalbundesanwaltschaft eingegliedert (www.bfj.bund.de), s.a. §§ 35 IntFamRVG sowie Art 1 Rn 3 zu den vom Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellten Arbeitshilfen.

 

Rn 2

Der EuGH (EuGH FamRZ 09, 843) hat klargestellt, dass ein Gericht, das sich für unzuständig hält oder das auf der Grundlage von Art 20 eine Schutzmaßnahme angeordnet hat, nicht verpflichtet ist, die Sache nach Art 15 an das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats zu verweisen. In beiden Fällen muss allerdings das nationale Gericht, das sich nach Art 17 für unzuständig erklärt bzw einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art 53 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats von seiner Unzuständigerklärung bzw der einstweiligen Maßnahme in Kenntnis setzen, wenn der Schutz des Kindeswohls dies erfordert. Dies steht in Zusammenhang mit Art 55 lit c, der eine Verständigung zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Zweck der Anwendung der Verordnung vorsieht. Zur diesbezüglichen Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Richtern beider Mitgliedstaaten s Art 15 Rn 2.

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