Gesetzestext

 

Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.

 

Rn 1

Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zu amtswegiger Prüfung seiner Zuständigkeit – indessen nach zutreffender Ansicht nicht zur Amtsermittlung (NK-BGB/Gruber Art 17 Rz 2) – entlang des folgenden Prüfungsschemas:

  • Eigene Zuständigkeit nach den Art 3–5 (Ehesache, s dazu Art 3 Rn 1) bzw 8–13 (elterliche Verantwortung, s dazu Art 8 Rn 1)?

    • Falls dies zu bejahen ist: Art 19 (doppelte Rechtshängigkeit) prüfen
    • Sofern doppelte Rechtshängigkeit vorliegt: dortige Konsequenzen beachten
    • Sofern keine doppelte Rechtshängigkeit: eigene Zuständigkeit ist gegeben
    • Falls keine Zuständigkeit nach Art 3–5 bzw. 8–13 (in diesem Fall keine Prüfungspflicht nach Art 17): Rückgriff auf Art 7 (Ehesache) bzw Art 14 (elterliche Verantwortung).

Der EuGH (FamRZ 09, 843; Anm Völker FamRBint 09, 53; s.a. Pirrung IPRax 11, 50) hat klargestellt, dass ein Gericht, das sich für unzuständig hält, nicht verpflichtet ist, die Sache nach Art 15 an das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats zu verweisen; es hat sich vielmehr nach Art 17 für unzuständig zu erklären und den Antrag abzuweisen (MüKo/Gottwald Art 17 Rz 2). Dann muss es allerdings direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art 53 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats von seiner Unzuständigkeitserklärung in Kenntnis setzen, wenn der Schutz des Kindeswohls dies erfordert.

 

Rn 2

Die amtswegige Prüfung der internationalen Zuständigkeit findet in jeder Lage des Verfahrens statt, erstreckt sich also auf alle Instanzen, auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH FamRZ 19, 1543; FamRZ 15, 2147). Ist das angerufene Gericht nicht zuständig, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (Hausmann Art 17 Rz A 151, F 277).

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