Gesetzestext

 

Die Zentralen Behörden arbeiten in bestimmten Fällen auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder des Trägers der elterlichen Verantwortung zusammen, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen. Hierzu treffen sie folgende Maßnahmen im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die den Schutz personenbezogener Daten regeln, direkt oder durch Einschaltung anderer Behörden oder Einrichtungen:

a)

Sie holen Informationen ein und tauschen sie aus über

i) die Situation des Kindes,
ii) laufende Verfahren oder
iii) das Kind betreffende Entscheidungen.
b) Sie informieren und unterstützen die Träger der elterlichen Verantwortung, die die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, insbesondere über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes, in ihrem Gebiet erwirken wollen
c) Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Gerichten, insbesondere zur Anwendung des Artikels 11 Absätze 6 und 7 und des Artikels 15
d) Sie stellen alle Informationen und Hilfen zur Verfügung, die für die Gerichte für die Anwendung des Artikels 56 von Nutzen sind
e) Sie erleichtern eine gütliche Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung durch Mediation oder auf ähnlichem Wege und fördern hierzu die grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
 

Rn 1

Diese Vorschrift regelt die Aufgaben und die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden in Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen. Das Bundesamt für Justiz erleichtert nach Art 55 lit c va die Verständigung zwischen den Gerichten zweier Mitgliedstaaten (s dazu auch Art 53 Rn 2) und nach Art 55 lit e eine gütliche Einigung zwischen den Trägern der elterlichen Verantwortung durch Mediation oder auf ähnlichem Wege und fördert hierzu die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. In Bezug auf die Mediation ist eine sehr nützliche Informationsquelle die Internetseite der GEMME (Groupement Européen des Magistrats pour la Médiation, www.gemme.eu). Gerade in HKÜ-Verfahren kann eine – freilich kurzfristige! – Mediation eine einvernehmliche und für das Kind möglichst schonende Lösung befördern. Der Anwalt kann sich auch Art 55 lit b zunutze machen, um über die Zentrale Behörde Informationen über die Situation des Kindes oder es betreffende im Ausland laufende Verfahren bzw dort ergangene Entscheidungen einzuholen.

 

Rn 2

Im IntFamRVG sind die Aufgaben und Befugnisse der deutschen Zentralen Behörde – also dem Bundesamt für Justiz – näher geregelt. Von besonderem Interesse ist § 7 IntFamRVG, wenn der Aufenthalt des Kindes ermittelt werden muss, weil der andere Elternteil dieses versteckt hält. Das Bundesamt kann dann unter anderem Halteranfragen beim Kraftfahrtbundesamt starten, Sozialleistungsträger um die Mitteilung der Anschrift einer Person ersuchen, eine Person zur Aufenthaltsermittlung ausschreiben und einen Suchvermerk im Zentralregister veranlassen.

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