Die Beleihung bleibt unschädlich, wenn das gesicherte Darlehen "unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist".[1] Darüber hinaus bleibt es im Sinne einer Kleinbetragsgrenze unbeachtlich, wenn diese Voraussetzungen für einen Teilbetrag bis zu 2.556 EUR nicht erfüllt sind.

Der Erzielung von Einkünften dienen im Wesentlichen:

  • Betriebliches Anlagevermögen in der Form von Sachanlagen. Für die Abgrenzung gegenüber dem Umlaufvermögen gelten die allgemeinen Grundsätze. Begünstigt sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Patentrechte, m. E. auch ein erworbener Firmenwert. Unerheblich ist, ob es sich um abnutzbare oder nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter handelt, z. B. Grund und Boden.
  • Vermietete Grundstücke, die nicht zum baldigen Verkauf im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels bestimmt sind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Mieter das Grundstück für private oder betriebliche Zwecke nutzt. Begünstigt sind auch Grundstücksgemeinschaften. Dabei darf ein Beteiligter seine Ansprüche gegen eine Lebensversicherung zugunsten der gesamten Bau- bzw. Anschaffungskredite der Gemeinschaft abtreten.[2] Diese Weisung ist zwar nicht in das BMF-Schreiben v. 15.6.2000 übernommen worden, von der Sache her aber gleichwohl weiterhin zu beachten.[3] Dahinter steht der Gedanke, dass Versicherungsverträge steuer­unschädlich nicht nur zur Sicherung eigener, sondern auch fremder Kredite eingesetzt werden können.
  • Aktien und GmbH-Anteile, wenn sie nicht im Einzelfall zur baldigen Veräußerung bestimmt sind. Ob bei kreditfinanzierten Aktien bzw. GmbH-Anteilen eine steuerliche Liebhaberei anzunehmen ist, braucht dagegen nicht geprüft zu werden. Im Rahmen einer Liebhaberei würden die Zinsen nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören; die Beleihung bliebe deshalb unter diesem Gesichtspunkt unschädlich.

Schädlich ist danach insbesondere die Finanzierung von betrieblichem Umlaufvermögen sowie von laufenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. In der Praxis liegt meist das Problem bei der Besicherung der Finanzierungskosten.

Die Besicherung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das teils zur Einkünfteerzielung, teils privat genutzt wird, dürfte praktisch immer steuerunschädlich möglich sein. Bei einem gemischt genutzten Wirtschaftsgut lässt sich kaum vorstellen, dass der betriebliche Teil zum Umlaufvermögen gehört.[4] Bedeutung gewinnt diese Frage insbesondere bei gemischt genutzten Pkw und gemischt genutzten Grundstücken.

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