BMF, 12.03.1993, IV A 1 - S 7427 a - 6/93

Unter Hinweis auf § 18a Abs. 1 Satz 1 UStG gilt folgendes:

 

I. Allgemeines

(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, daß die Zusammenfassende Meldung § 18 a Abs. 1 UStG; Vordrucksmuster USt 1 ZM) auf Vordrucken abgegeben wird, die von dem amtlich vorgeschriebenen, im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Vordruck abweichen. Antragsberechtigt ist, wer Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen für sich selber oder für Dritte ausfüllen will. Dem Antrag sind unverkürzte Mustervordrucke beizufügen.

(2) Die Zulassung gilt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs als erteilt, wenn nicht binnen 4 Wochen ab Eingang des Antrages die Ablehnung des Antrages erfolgt. Dies gilt nicht bei Antragsberechtigten, die für Dritte die Vordrucke mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausstellen wollen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Zulassung erforderlich. Jede Zulassung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 berechtigt nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen § 1 in Verbindung mit § 2 des Steuerberatungsgesetzes).

(4) Über den Antrag entscheidet das Bundesamt für Finanzen.

(5) Die Vordrucke sind von dem Antragsteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf eigene Kosten herzustellen.

(6) Zusammenfassende Meldungen auf nicht zugelassenen Vordrucken sind von dem Bundesamt für Finanzen zurückzuweisen. In diesen Fällen gilt die Zusammenfassende Meldung als nicht abgegeben. Es finden die §§ 152,328 ff. Abgabenordnung,26 a Umsatzsteuergesetz Anwendung.

 

II. Gestaltung der abweichenden Vordrucke

(1) Die Vordrucke müssen im Wortlaut, im Druckbild, im Format, im Aufbau, in der Papierqualität und in der Farbgestaltung grundsätzlich dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck entsprechen, wie er sich aus der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I ergibt. Sie müssen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren haltbar und gut lesbar sein.

(2) Folgende Abweichungen können zugelassen werden:

  • geringfügige, technisch bedingte Veränderungen der Zeilen- und Schreibabstände sowie des Papierformates,
  • bei einseitigem Druckbogen sind die einzelnen Seiten entsprechend der Seitenfolge miteinander zu verbinden, so daß eine versehentliche Trennung oder Verwechslung ausgeschlossen ist, und mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Meldepflichtigen sowie der Angabe des Meldezeitraums zu versehen,
  • dünneres und leichteres Papier mit ausreichender Reißfestigkeit,
  • Verwendung von weißem Papier.

(3) Gegenüber dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck können fortgelassen werden:

  • für den Meldezeitraum 1993 die Spalte 4 „Hinweis auf Dreiecksgeschäfte” (falls ja, bitte mit „1” eintragen)”,
  • die Übersichten für das Ankreuzen des Meldezeitraumes,
  • der Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze,
  • die Rasterung.
 

III. Ausdruck der abweichenden Vordrucke

(1) Feldeinteilungen und Feldbegrenzungen sind einzuhalten. Textteile und Worte sind stets zeilen- und spaltengerecht auszudrucken.

(2) Auf den Ausdruck nicht gebrauchter Zeilen kann verzichtet werden. Die ausgedruckten Zeilen behalten die Zeilen-Nummern laut amtlich vorgeschriebenem Vordruck.

(3) In Berichtigungsfällen hat die Zusammenfassende Meldung alle für den Meldezeitraum erforderlichen Angaben zu enthalten. Angaben, die in der ursprünglichen Zusammenfassenden Meldung korrekt gemeldet worden sind, sind nicht zu wiederholen. Abweichend hiervon können alle für den Meldezeitraum zu meldenden Angaben wiederholt werden, wenn das in Satz 2 vorgesehene Verfahren erhebliche technische Schwierigkeiten bereitet. Die berichtigen Angaben sind in diesem Fall zu kennzeichnen.

(4) Da in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die Angabe voller DM-Beträge vorgesehen ist, dürfen Pfennigbeträge nicht ausgedruckt werden. Vor negative Beträge sind Minuszeichen zu setzen.

(5) Am unteren Rand jeder Seite der abweichenden Vordrucke sind auszudrucken:

  • der Name des Antragstellers gegebenenfalls in Kurzform,
  • die zulassende Behörde gegebenenfalls in Kurzform,
  • Datum und Aktenzeichen der schriftlichen Zulassung.

(6) Bei jeder Zusammenfassenden Meldung muß auf dem Vordruck eine Versicherung folgenden Wortlauts abgegeben werden:

„Ich versichere, die Angaben in dieser Zusammenfassenden Meldung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

(7) Bei jeder Zusammenfassenden Meldung muß auf dem Vordruck der Hinweis mit folgendem Wortlaut abgedruckt sein:

Hinweis

Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen Verpflichtungen gemäß § 18 a Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht bzw. nicht rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden § 26 a UStG).

 

IV. Schlußbestimmung

Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden.

Das Schreiben wird in die Umsatzsteuerkartei zu § 18 a aufgenommen.

 

Normenkette

UStG §...

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