Zusammenfassung

 
Begriff

Aktiengesellschaften (AG) zerlegen ihr Grundkapital in Aktien. Durch die Aktie wird der Anteil an der Gesellschaft verbrieft, es handelt sich somit um Wertpapiere. Die Gesellschaft kann den Aktionär über eine Dividende am Gewinn des Unternehmens beteiligen.

Aktien können vom Aktionär selbst verwahrt werden (Eigenverwahrung). Regelmäßig wird die Verwahrung aber durch Wertpapiersammelbanken oder Kreditinstitute erfolgen. Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich aus dem Depotgesetz.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Aktiengesetz (AktG).

Dividenden und Bezüge aus der Liquidation einer Aktiengesellschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1-2 EStG zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Für Kapitalgesellschaften ist § 8b KStG in Bezug auf Aktien die einschlägige Norm.

1 Aktien nach dem ­Aktiengesetz

Der Begriff Aktie wird im Aktiengesetz (AktG) in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet.

1.1 Bruchteil des Grundkapitals

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zu zerlegen. Damit verkörpert die Aktie eine bestimmte Quote an der Gesellschaft. In diesem Zusammenhang ist zwischen Nennwertaktien und Stückaktien zu unterscheiden.[1] Der Mindestnennbetrag bei Nennwertaktien beträgt 1 EUR. Stückaktien verkörpern jeweils den gleichen Bruchteil des Grundkapitals.

1.2 Mitgliedschaftsrechte

Aktien verkörpern Mitgliedschaftsrechte an der AG. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Mitverwaltung und die Teilhabe am Ertrag (laufender Ertrag in Form von Dividenden) bzw. am Liquidationserlös.

Die Dividende ist der auf die einzelne Aktie entfallende Gewinnanteil, deren Höhe im Rahmen der Hauptversammlung der AG (nach Vorschlag durch den Vorstand) festgelegt wird. Die Dividendenauszahlung erfolgt gegen Vorlage des Dividendenscheins. Der Dividendenschein wird durch die Depotbank eingereicht, wenn sich die Aktien in Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung befinden. Bei Eigenverwahrung kann der Aktionär diesen aber auch selbst bei einer Bank einlösen (Tafelgeschäft).

Hinsichtlich des Umfangs der Mitgliedschaftsrechte wird zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien unterschieden.

Vorzugsaktien gewähren nach der Satzung der AG besondere Rechte. Für Vorzugsaktien kann das Stimmrecht ausgeschlossen werden.[1]

1.3 Wertpapier

Den Aktionären werden Aktienurkunden ausgestellt. Die AG kann entweder Inhaberaktien oder Namensaktien ausstellen.

Eine weitere Besonderheit stellen vinkulierte Namensaktien dar, bei denen zur Übertragung zusätzlich die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.[1]

Aktien werden mit Gewinnanteilsscheinen (auch Dividendenscheine oder Kupons genannt) ausgegeben. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Wertpapiere, welche getrennt von der Aktie übertragbar sind. Den Gewinnanteilsscheinen ist am Ende ein Erneuerungsschein (Talon) beigefügt, für den der Aktionär neue Gewinnanteilsscheine ausgehändigt bekommt.

2 Besteuerungsgrundsätze

2.1 Privatanleger

2.1.1 Laufende Einkünfte

Dividenden und Bezüge aus der Liquidation einer Aktiengesellschaft gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1-2 EStG zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, die ab 2009 mit dem 25 %igen Fixsteuersatz zu versteuern sind (Abgeltungsteuer). Von der Besteuerung ausgenommen sind Zahlungen, soweit sie eine Rückzahlung von Nenn- bzw. Stammkapital darstellen.

Bis 2008 unterlagen diese Einkünfte nach § 3 Nr. 40 EStG dem sog. Halbeinkünfteverfahren, wodurch auch die hiermit zusammenhängenden Werbungskosten nur hälftig abziehbar sind.[1]

2.1.2 Veräußerung

Die Veräußerung von Aktien, die bis Ende 2008 erworben wurden, ist nur innerhalb der 1-jährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG steuerpflichtig (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nr. 40 EStG).

Werden Aktien veräußert, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, ist der Gewinn oder Verlust immer im Rahmen der Abgeltungsteuer einkommensteuerpflichtig.[1] Verluste dürfen allerdings nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.[2]

 
Hinweis

Beteiligung nach § 17 EStG

Auf die Besonderheiten im Falle einer Beteiligung nach § 17 EStG (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 1 %) wird an dieser Stelle nicht eingegangen.

2.2 Personenunternehmen

2.2.1 Laufende Einkünfte

Dividenden und Bezüge aus der ­Liquidation einer Aktiengesellschaft ­gehören beim Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) zu den Betriebseinnahmen. Die Erträge unterliegen bis 2008 nach § 3 Nr. 40 EStG dem sog. Halbeinkünfteverfahren, wodurch auch die Betriebsausgaben nur hälftig abziehbar sind.[1] Ab 2009 wurde das Halbeinkünfteverfahren in ein Teileinkünfteverfahren (Steuerfreiheit zzgl. Kürzung der Kosten i. H. v. 40 %) umgewandelt.

Die Erträge unterliegen nach wie vor der progressiven Einkommensteuer.

2.2.2 Veräußerung

Die Veräußerung von Aktien unterliegt bis 2008 dem Halbeinkünfteverfahren bzw. ab 2009 dem Teileinkünfte­verfahren.[1]Veräu­ßerungsverluste und Teilwertab­schreibungen können nur anteilig berücksichtigt werden.­

2.3 Kapitalgesellschaft

2.3.1 Laufende Einkünfte

Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), sind die Dividenden und Be...

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