Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung eines Abstandsgebots, das in der Folge nicht Gegenstand von Vollstreckungsmaßnahmen war, und die Auferlegung der Kosten im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens stellen keinen derartig schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, dass im Falle einer zwischenzeitlichen Erledigung der Maßnahme die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragsgegners gem. § 62 FamFG veranlasst wäre. Dies gilt insbesondere auch, wenn der maßgebliche Sachverhalt Ermittlungs- bzw. Strafverfahren nach sich gezogen hat.

 

Normenkette

FamFG § 62; GewSchG § 1

 

Verfahrensgang

AG Rostock (Beschluss vom 07.06.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG Rostock - Familiengericht - vom 07.06.2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. in R. bewilligt.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens sind Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Antragsteller führen eine nichteheliche Beziehung, nachdem die Antragstellerin zu 1) eine solche mit dem Antragsgegner beendet hat. Aufgrund eines Gewaltschutzantrages der Antragsteller mit dem Vortrag, es sei vorwiegend im Rahmen von Vorfällen im Februar 2016 seitens des Antragsgegners zu Bedrohungen und körperlichen Übergriffen gekommen, er habe sie im Straßenverkehr mit dem Auto bedrängt und die Antragstellerin zu 1) entgegen deren ausdrücklichem Wunsch wiederholt aufgesucht, hat das AG am 25.02.2016 zunächst ohne mündliche Verhandlung mit einer Befristung bis zum 25.08.2016 gegen den Antragsgegner unter anderem Kontakt-, Näherungs- und Abstandsgebote angeordnet; mit Beschluss vom 07.06.2016 hat das AG den Beschluss vom 25.02.2016 aufgrund der Durchführung einer von dem Antragsgegner beantragten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Nach den amtsgerichtlichen Entscheidungen hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die von den Antragstellern vorgebrachten Sachverhalte führten zu verschiedenen Strafanzeigen gegen den Antragsgegner und in einem Fall der Erhebung einer Anklage wegen Bedrohung.

Gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse wandte sich der Antragsgegner mit einer Beschwerde. Er bestritt die Darstellungen der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht und sah eine unzumutbare Belästigung in rechtlicher Hinsicht schon deshalb als nicht gegeben an, weil die Antragstellerin zu 1) die Beziehung zu ihm vor dem zeitlich ersten behaupteten Vorfall noch gar nicht beendet gehabt habe. Der Antragsgegner beantragte zunächst,

auf die Beschwerde den Beschluss des AG - Familiengerichts - Rostock vom 25.02.2016 und den Beschluss des AG - Familiengerichts - Rostock vom 07.06.2016, mit dem es seinen Beschluss vom 25.02.2016 aufrechterhalten und dem Antragsgegner die weiteren Verfahrenskosten auferlegt hat, aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Nach dem Ablauf der Befristung für die durch das AG getroffenen Gewaltschutzanordnungen beantragt der Antragsgegner nunmehr, festzustellen, dass die Beschlüsse des AG Rostock vom 25.02.2016 und vom 01.06.2016 [wohl: 07.06.2016] den Antragsgegner in seinen Rechten verletzt haben.

Er ist der Auffassung, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich zum einen daraus, dass ihm durch das AG die Verfahrenskosten auferlegt worden seien; er sei hierdurch in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt, zumal er nur über ein geringes Einkommen verfüge und die Kostentragung für ihn daher schwer wiege. Zum anderen hätten sich Einschränkungen aus dem Abstandsgebot ergeben, weil er und die Antragstellerin zu 1) längere Zeit partnerschaftlich verbunden gewesen seien und Freunde und Bekannte geteilt hätten; er habe deshalb während der Geltungsdauer der erstinstanzlichen Beschlüsse stets damit rechnen müssen, Veranstaltungen oder Orte bei Erscheinen der Antragstellerin zu 1) wieder zu verlassen. Letztlich sei trotz fehlender Bindung der Strafgerichte an Beschlüsse zum Gewaltschutz eine faktische Wirkung der erstrebten Feststellungsentscheidung auf die diversen Ermittlungs- und Anklageverfahren gegen den Antragsgegner wegen der zu den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten identischen Tatvorwürfe nicht auszuschließen.

II.1. Die Beschwerde des Antragsgegners war als unzulässig zu verwerfen, weil sich die angegriffenen Gewaltschutzanordnungen mit dem Ablauf ihrer Befristung bis zum 25.08.2016 erledigt haben; im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn m...

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