Entscheidungsstichwort (Thema)

Form der Auskunft ggü. einem Pflichtteilsberechtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erbe kann die dem Pflichtteilsberechtigten geschuldete Auskunft auch in Form eines Schriftsatzes seines Rechtsanwalts erteilen. Eine eigenhändige Unterschrift des Erben ist nicht erforderlich.

 

Normenkette

BGB § 260 Abs. 1, § 2314 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 15.10.2004; Aktenzeichen 1 O 1040/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Regensburg vom 15.10.2004 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Auskunft gerichtet ist.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte ist die Alleinerbin des am 15.7.2003 verstorbenen A.M., die Klägerin ist eine seiner drei Töchter. Mit Anwaltsschreiben vom 7.10.2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Diese teilte daraufhin mit Anwaltsschriftsatz vom 19.11.2003 u.a. den Stand verschiedener Bankkonten zum Todestag des Erblassers sowie die Höhe der angefallenen Erbfallkosten mit. Erst im Berufungsverfahren erklärte sie ergänzend, ein auf den Erblasser zugelassener Pkw BMW 520i gehöre nicht zum Nachlass, sondern stehe im Eigentum der Tochter A.M. Ein BMW-Motorrad sei für 1.500 EUR an einen Herrn S. verkauft worden. Den Erlös habe die Tochter A.M. als Ausgleich für die Aufwendungen erhalten, die ihr durch die Anreise von ihrem Wohnort in Spanien und die Abwicklung des Nachlasses entstanden seien. Von Schenkungen des Erblassers sei ihr nichts bekannt.

Die Klägerin hat auf die Auskunft vom 19.11.2003 hin eine Stufenklage erhoben und den darin enthaltenen Auskunftsantrag zunächst nur damit begründet, dass die mit Anwaltsschreiben erteilte Auskunft nicht eigenhändig von der Beklagten unterschrieben sei.

Das LG Regensburg hat die Beklagte mit dieser Begründung mit Teilurteil vom 15.10.2004, auf das wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, zur Auskunftserteilung verurteilt. Gegen dieses ihr am 20.10.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3.11.2004 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel sogleich begründet.

Die Beklagte macht geltend, der Auskunftsanspruch der Klägerin sei durch das Anwaltsschreiben vom 13.11.2004 erfüllt. Es gebe keine Pflicht zu eigenhändigen Unterzeichnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 2.11.2004 sowie den weiteren Schriftsatz vom 19.1.2005 Bezug genommen.

Die Beklagte stellt den Antrag:

Das Teilurteil des LG Regensburg vom 2.10.2004, Az.: 1 O 1040/04, wird aufgehoben. Der Klageantrag zu 1. wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Regensburg vom 15.10.2004, Az.: 1 O 1040/04, zurückzuweisen.

Die Klägerin hält mit dem Erstgericht eine eigenhändige Unterschrift der Beklagten für erforderlich. Ergänzend macht sie erstmals mit der Berufungserwiderung geltend, ihr Auskunftsansnpruch sei auch deswegen noch nicht vollständig erfüllt, weil die erteilte Auskunft inhaltlich unvollständig und zum Teil auch unrichtig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungserwiderung vom 17.1.2005 und den weiteren Schriftsatz vom 15.2.2005 verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die vom Erben nach § 2314 BGB geschuldete Auskunft muss vor diesem nicht eigenhändig unterschrieben werden, da das Gesetz insoweit keine bestimmte Form vorschreibt. Dies entspricht der nahezu einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB wie zu den anderen im Gesetz geregelten Auskunftsansprüchen etwa aus Anlass von Scheidung und Trennung (OLG Hamburg OLGE 11, 264; BayObLGZ 07, 261; OLG Karlsruhe v. 19.1.2001 - 2 WF 52/00, NJW-RR 2002, 220; KG v. 12.7.1996 - 18 UF 2577/96, KGReport Berlin 1997, 143 = FamRZ 1997, 503; OLG Zweibrücken v. 18.8.2000 - 2 UF 43/00, FamRZ 2001, 763; FuR 2000, 294; OLG Nürnberg FuR 2000, 294; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1379 Rz. 10, § 1580 Rz. 4 a.E.; Koch in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1379 Rz. 16; Staudinger/Thiele, BGB, 2000, § 1379 Rz. 17; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1379 Rz. 5; Frank in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 2314 Rz. 10; Staudinger/Haas, BGB, 1998; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB, 12. Aufl., § 2314 Rz. 28; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl., § 2314 Rz. 20; Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2314 Rz. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 37 XII 2b; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1379 Rz. 6, § 2314 Rz. 13).

Die von den OLG Köln (OLG Köln FamRZ 2003, 235), Hamm (OLG Hamm FamRZ 2001, 763) und München (OLG München v. 15.2.1995 - 12 WF 524/95, OLGReport München 1995, 90 = FamRZ 1995, 737; FamRZ 1996, 307) - überwiegend ohne nähere Begründung - vertretene gegenteilige A...

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