Leitsatz (amtlich)

Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit sind weiterhin nach § 1577 Abs. 2 BGB zu beurteilen, wobei das Ergebnis nicht ungünstiger als bei Anwendung der Differenzmethode sein darf, die uneingeschränkt gilt, sobald die ausgeübte Tätigkeit zumutbar geworden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1577 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 266 F 241/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Hamburg vom 19.6.2001 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vom 1.7.2002 bis 31.12.2002 monatlich im voraus 1.204,60 Euro ‚ vom 1.1.2003 bis 30.4.2003 monatlich 1.084 Euro und ab 1.5.2003 monatlich 1.041 Euro Trennungsunterhalt zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt ab Mai 2000. Die Klägerin, die die am 1995 geborene Tochter J. betreut, für die der Beklagte monatlich 850 DM Unterhalt (985 DM Unterhalt abzüglich 135 DM Kindergeldausgleich) zahlt, hat monatlich 5.500 DM Trennungsunterhalt eingeklagt. Das FamG hat ihr monatlich 4.603 DM bzw. ab 1.4.2001 monatlich 4.149 DM zugesprochen. Mit der Berufung möchte der Beklagte eine Herabsetzung des Unterhalts erreichen. Für die Zeit ab 1.10.2001 hat er die Berufung erweitert und will nur noch monatlich 1.080 DM zahlen, weil er ab 1.9.2001 eine Einkommensreduzierung um monatlich 5.000 DM brutto auf nur noch 13.000 DM brutto zuzüglich 1.583,05 DM Sachbezug für die Stellung eines repräsentativen Firmenfahrzeugs der Oberklasse habe hinnehmen müssen. Die Klägerin erkennt die Notwendigkeit der Kürzung seines Geschäftsführergehalts nicht an und hält den vom FamG titulierten Betrag weiterhin für angemessen. Ab 1.11.2001 habe sie dem Beklagten anheim gestellt, nur noch monatlich 3.843,66 DM zu zahlen, weil sie ab 1.9.2001 eine Erwerbstätigkeit als Schulsekretärin aufgenommen habe. Sie arbeite wöchentlich 19,5 Stunden verteilt auf 5 Arbeitstage. Ausweislich der Abrechnung für Dezember 2001 hat die Klägerin im Durchschnitt monatlich 1.796,60 DM ver dient. Weihnachtsgeld erhält sie erst im Jahr 2002. Ihr Einkommen hat die Klägerin um monatlich 120 DM Fahrgeld und 60 DM Betreuungskosten bereinigt. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. In den Terminen vom 15.5.2001 und 17.5.2002 haben die Parteien erklärt, welche Zahlungen der Beklagte während des streitigen Zeitraums geleistet hat.

Die Parteien haben das schriftliche Verfahren vereinbart. Schriftsätze konnten bis zum 17.6.2002 eingereicht werden.

II. Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

1. Für die Zeit vom 1.5.2000 bis zum 31.8.2001 steht der Klägerin der vereinbarte Unterhalt von monatlich 3.400 DM zu. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die es einer Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestattet hätte, sich von der Vereinbarung zu lösen, ist bis dahin nicht eingetreten. Das gilt auch für die Änderung der Steuerklasse zum 1.1.2001 von Klasse III in I und die Änderungen, die mit dem Firmenwechsel zum 1.4.2001 verbunden waren.

a) Im Termin vom 15.5.2001 hat der Beklagte erklärt, die Parteien hätten sich für die Trennungszeit auf monatlich 3.400 DM Ehegattenunterhalt und 800 DM Kindesunterhalt geeinigt gehabt. Die Klägerin hatte das bestätigt, meinte aber, diese Verpflichtung habe nur gelten sollen, bis eine ordnungsgemäße Unterhaltsberechnung möglich sei. Außerdem habe sich der Beklagte nicht an die Vereinbarung gehalten und Unterhalt in wechselnder Höhe gezahlt. Für die Vereinbarung eines Berechnungsvorbehalts hat die Klägerin keinen Beweis angetreten. Seine abweichenden Zahlungen hat der Beklagte im Termin vom 15.5.2001 erläutert. Auch wenn die Kürzungen im Ergebnis unberechtigt waren, weil gegen Unterhalt nicht einseitig aufgerechnet werden darf (§ 394 BGB i.V.m. § 850b ZPO), hat er die grundsätzliche Einigung auf einen Unterhalt von 3.400 DM monatlich nicht in Frage gestellt. An dieser Vereinbarung müssen sich die Parteien bis zum Eintritt einer wesentlichen Änderung festhalten lassen. Bis zum 31.8.2001 ist keine wesentliche Änderung eingetreten.

b) Der Beklagte war Geschäftsführer der Werbefilmfirma, die sich in der Insolvenz befindet. Zum 1.4.2001 gründete er mit einer Partnerin die Firma … Beide Partner sind Gesellschaftergeschäftsführer. Seinen Anteil von 25.000 DM an der Stammeinlage finanzierte der Beklagte über ein Darlehen seiner Mutter, das er mit monatlich 300 DM abzahlt. Der Senat erkennt dieses Darlehen als berücksichtigungsfähige Belastung an, weil es sich um eine Aufwendung zur Erzielung von Einkommen handelt. Wegen der unterhaltsrechtlichen Beteiligung der Klägerin an der Stammeinlage rechnen künftige Gewinnanteile zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Allerdings macht die Firma derzeit noch keine Gewinne, wie der Beklagte durch Vorlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen und einer Be...

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