Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 25.01.2019, Az. 31 O 10/18, abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klageanträge zu 1 bis 4 im Übrigen verurteilt, den Klägern zu 1 und 2 Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am...2017 verstorbenen Erblassers H... Sch... durch Ergänzung des von ihm mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.01.2018 erstellten Nachlassverzeichnisses in folgenden Punkten:

I.4 Landtechnik - Angabe des jeweiligen Herstellers, Fabrikats und genauen Baujahrs der aufgeführten Maschinen;

I.5 weitere bewegliche Sachen: Angabe des jeweiligen Herstellers, Fabrikats und - soweit bekannt - genauen Baujahres des Autoanhängers, Herrenrads, Damenrades, Kompressors und der fünf Pferdesättel;

I.6 Hausinventar: genaue Beschreibung der Wohnzimmermöbel, Couchgarnitur, Teppiche, des historischen Stuhls, der Einbauküche, des weiteren Tischs und der Stühle sowie Angabe des Fabrikats des Fernsehgerätes, Angabe des Herstellers und Fabrikats sowie des genauen Alters des Herdes, der Spülmaschine, der Nähmaschine, der Waschmaschine, der Gefriertruhe, des kleinen Gefrierschrankes, der Couch, des Schranks und der Anrichte, des Küchenschranks, Büfett und Truhe, der zwei weiteren Tische, des Sideboards im Esszimmer, des Gasherdes in der Futterküche, der Garderobe, des Schuhschrankes im Flur und des Staubsaugers unter Angabe des Modells und Baujahrs;

Auskunft zu erteilen über alle von dem Erblasser H... Sch... zu seinen Lebzeiten getätigten Schenkungen (einschließlich sogenannter gemischter Schenkungen) innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag und Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ohne zeitliche Begrenzung;

Auskunft zu erteilen über alle anrechnungspflichtigen und ausgleichspflichtigen Vorempfänge;

Auskunft zu erteilen über erfolgte Auszahlungen aufgrund von Verträgen des Erblassers in Bezug auf Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, Bausparverträge, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall;

Auskunft zu erteilen über etwaige der Pflichtteilsergänzung unterliegende Gegenstände.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Wert etwaiger für die Pflichtteilsberechnung relevanter Grundstücke einschließlich eventueller Werte von übernommenen Belastungen durch ein Sachverständigengutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu ermitteln und dieses sodann den Klägern zu 1 und 2 zugänglich zu machen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Grundstücke Grundbuch von V..., Blatt (a...), Flur (1...), Flurstück 108 Grundbuch von V..., Blatt (b...), Flur (2...), Flurstücke 10, 14, 17, 20, Flur (3...), Flurstück 26, Flur (4...), Flurstücke 78/4, 90, 91, 96, 97, 103, 106, 107, 115, 122, 124, 125, 141 Grundbuch von V..., Blatt (c...), Flur (5...), Flurstücke 27, 30, Flur (6...), Flurstücke 68/1, 100, 109, 123 Grundbuch von V... Blatt (d...), Flur (7...), Flurstücke 93, 105, Grundbuch von G..., Blatt (e...), Flur (8...), Flurstücke 73, 118. Der Wert der betroffenen Grundstücke ist für den Tag des Eigentumsübergangs und des Todestages des Erblassers zu bestimmen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2/3 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.500 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen einer erbrechtlichen Stufenklage über Grund und Inhalt des von den Klägern geltend gemachten Auskunfts- sowie Wertermittlungsanspruchs.

Die Beklagte ist die Witwe, die Kläger sind die Söhne des am ...2017 verstorbenen H... Sch.... Aus der Ehe ist ein weiterer Abkömmling, die Tochter S... Sch..., hervorgegangen, der die Eheleute mit Verträgen vom 01.10.2015 und 18.08.2016 das gemeinsame mit einem Wohnhaus bebaute sowie weitere Grundstücke übertragen haben. Die Beklagte ist Alleinerbin nach dem Erblasser.

Unter dem 29.09.2017 verlangten die Kläger Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses. Ihnen wurde daraufhin vom späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2018 (Bl. 20 f GA) ein entsprechendes Verzeichnis übersandt.

Die Kläger waren bereits erstinstanzlich der Auffassung, die ihnen erteilte Auskunft sei unvollständig, verhalte sich insbesondere mit Blick auf etwaige nach § 2325 BGB ergänzungspflichtige Schenkungen nicht zu den Umständen der bzw. etwaigen Gegenleistungen für die Übertragung des unbeweglichen Vermögens an S... Sch..., und das vorgelegte Nachlassverzeichnis sei von der Beklagten auch nicht selbst unterzeichnet worden; zudem fehlten Belege und bestehe zu ihren Gunsten ein Wertermittlungsanspruch.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, die begehrte Auskunft den gesetzlichen Vorgaben entsprechend erteilt zu haben.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil antragsgemäß verpflichtet, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Erstellung eines Nachlassverz...

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