Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 18.05.2001; Aktenzeichen 5 c F 12/00)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 18. Mai 2001 wird teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

  1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin zum Ausgleich der Altersversorgung bei der BASF AG ab dem 6. März 1999 eine monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Ausgleichsrente in Höhe von 45,5974 % der jeweils bezogenen monatlichen Bruttobetriebsrente zu zahlen.
  2. Der Antragsgegner tritt seine nach Rechtskraft dieser Entscheidung fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der BASF AG in der der Antragstellerin jeweils geschuldeten Höhe (45,5974 % des jeweiligen monatlichen Bruttorentenbetrages) an die Antragstellerin ab.

II. Die weitergehende befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag zwischen 3.001,– DM und 4.000,– DM festgesetzt.

V. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

VI. Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die befristete Beschwerde des Antragsgegners Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Ihr wird die von ihr ausgewählte, das Mandat bereits innehabende Rechtsanwältin …, L. beigeordnet.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von ihnen während der Ehezeit (1. August 1959 bis 31. März 1995) erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 22. Januar 1996 (Az.: 5 c F 37/95) öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF AG, die der Antragsgegner aus seiner Betriebszugehörigkeit vom 17. Januar 1957 bis 30. April 1986 erworben hat, haben die Parteien in einer im Rahmen des Scheidungsverfahrens am 22. Januar 1996 getroffenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Der am 5. April 1932 geborene Antragsgegner bezog bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung Altersrente. Die Antragsgegnerin ist seit 1. Oktober 1998 berentet. Sie hat den Antragsgegner durch vorgerichtliches Schreiben vom 22. Februar 1999 aufgefordert, den Ehezeitanteil der Betriebsrente berechnen zu lassen, damit sie den ihr zustehenden hälftigen Ausgleichsbetrag geltend machen könne; ihre Antragsschrift wurde dem Antragsgegner am 6. März 2000 zugestellt.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragstellerin auf schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente entgegengetreten. Er meint, der Ausgleich der Betriebsrente habe zu unterbleiben, da er bei dessen Durchführung mit den ihm verbleibenden Einkünften seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könne und der Sozialhilfe unterfallen werde; es liege daher ein den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausschließender Härtefall vor (§§ 1587 d und 1587 h Nr. 1 BGB).

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Rentenberaters … G. den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und entsprechend dem Antrag der Antragstellerin den Antragsgegner zur Abtretung seiner Rentenansprüche gegen den Versorgungsträger in Höhe des auszugleichenden prozentualen Rentenanteiles verurteilt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das seitens des Antragsgegners hiergegen eingelegte Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, hat in der Sache jedoch lediglich einen geringen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegen vor. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit eine Altersversorgung erlangt, die die der Antragstellerin übersteigt und durch den im Scheidungsverfahren durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht in vollem Umfang ausgeglichen worden ist (vgl. § 1587 f BGB). Er hat der Antragstellerin – entsprechend der genehmigten Vereinbarung – in Höhe der Hälfte des (verbleibenden) Wertunterschiedes eine Ausgleichsrente zu zahlen (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Wertveränderungen, die die Ausgleichsrente nach Beendigung der Ehezeit erfahren hat wie hier die Rentenanpassungen der BASF Betriebsrente nach § 16 BetrAVG sind zu berücksichtigen (§ 1587 g Abs. 2 BGB). Die Antragstellerin kann die Ausgleichsrente verlangen, da beide Parteien seit Oktober 1998 Altersrente beziehen (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Der der Antragstellerin zustehende Ausgleichsbetrag errechnet sich auf der Grundlage der vom Sachverständigen Glockner bei der Versorgungsträgerin eingeholten Auskunft, gegen deren Richtigkeit die beteiligten Ehegatten Einwendungen nicht erhoben haben, ausgehend von einer monatlichen Bruttobetriebsrente des Antragsgegners von 552,40 DM bei Einholung der Ausk...

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