Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 15 O 90/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die auf Grund des vor dem 31. Zivilsenats des OLG Hamm geschlossenen Vergleichs vom 4.2.2009 von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 4.069,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2010 festgesetzt.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 1.038,33 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger u.a., bei der Ausgleichung eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zzgl. eine 0,3 Erhöhungsgebühr nach Ziff. 1008 RVG VV, insgesamt also 2.659,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer = 3.164,45 EUR, in Ansatz zu bringen.

Der Rechtspfleger hat diese Gebühr antragsgemäß in Ansatz gebracht.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die meint, die Verfahrensgebühr sei auf die Hälfte zu reduzieren, da insoweit die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen sei.

Der Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem hiesigen OLG vorgelegt. Durch Beschluss vom 30.3.2010 hat die originär zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

2. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg.

Die im Ausgangsverfahren angefallene 1,6 Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist nur gekürzt in Höhe einer 0,85 fachen Gebühr in Ansatz zu bringen. Insoweit greift die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV, da - was unstreitig ist - der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits vorgerichtlich tätig geworden und dabei eine Geschäftsgebühr erwachsen ist und der Gegenstand dieser außergerichtlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung im anschließenden gerichtlichen Verfahren jeweils derselbe war.

Die 1,6 Verfahrensgebühr ist daher unter Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr in Höhe einer 0,75 fachen Gebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV nur mit 0,85 anzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v.22.1.2008 - VIII ZB 57/07, Beschluss vom 30.4.2008 - III ZB 8/08, zitiert nach juris). Die angemeldete Gebühr war daher um einen Betrag i.H.v. 1.483,34 EUR zu reduzieren. Da die Beklagte nach der Kostengrundentscheidung 70 % der Kosten zu tragen hat, reduzieren sich die gegen sie festzusetzenden Kosten um einen Betrag i.H.v. 1.038,33 EUR.

3. Die seit dem 5.8.2009 geltende Vorschrift des § 15a RVG steht dem nicht entgegen. Der Senat ist mit den OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 240/09), Frankfurt (Beschluss vom 10.8.2009 - 12 W 91/09), Celle (Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 240/09), dem KG (Beschluss vom 13.8.2009 - 2 W 128/09) - zitiert jeweils nach juris - sowie dem 6. Familiensenat des OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2009 - 6 WF 154/09) und anders als die OLG Stuttgart (Beschluss vom 11.8.2009 - 8 W 339/09), OLG Dresden (Beschluss vom 13.8.2009 - 3 W 793/09), Koblenz (Beschluss vom 1.9.2009 - 14 W 553/09) und Köln (Beschluss vom 14.9.2009 - 17 W 195/09) der Auffassung, dass § 15a RVG wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers vor Inkrafttreten des § 15a RVG (5.8.2009) erteilt worden ist.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 30.3.2010 (Bl. 1533 -1538 d.A.) Bezug genommen.

Auch die Entscheidungen des II. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 2.9.2009 - II ZB 35/07, zitiert nach juris, sowie des XII. Zivilsenates des BGH vom 9.12.2009 - XII 175/07 - und 3.2.2010 - XII ZB 177/09 sowie IX. Zivilsenats des BGH v. 11.3.2010 - IX ZB 82/08 - geben dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Mit seiner Beurteilung der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15a RVG steht der II. Zivilsenat im Gegensatz zur Rechtsprechung des I., III., IV und VIII. Zivilsenats des BGH.(vgl. Beschlüsse vom 20.10.2005 - I ZB 21/05; vom 30.4.2009 - III ZB 8/08; IV ZB 16/08; vom 18.8.2009 - VIII ZB 17/09; vom 25.7.2008, zitiert nach juris), der sich der Senat angeschlossen hat. Danach handelt es bei der Regelung des § 15a RVG um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers (vgl. auch KG, Beschl. v. 13.10.2009, 27 W 98/09; Tz. 19; zitiert nach juris).

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten war daher vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung bemisst sich nach dem Abänderungsinteresse der Beklagten.

4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Alt. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil der Senat von der Rechtsauffas...

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