Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 42 F 22/23)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 28.06.2023 (42 F 22/23) in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 07.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die monatlich zu zahlende Rate 64,00 Euro beträgt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat dem Kindesvater für das zugrunde liegende Kindschaftsverfahren durch den angefochtenen Beschluss für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 224,00 Euro ab dem 01.08.2023 zu zahlen. Dabei hat es ein monatliches Nettoeinkommen des Kindesvaters in Höhe von durchschnittlich 1.640,44 Euro und folgende Abzüge zugrunde gelegt:

  • Freibetrag 552,00 Euro
  • Erwerbstätigenfreibetrag 251,00 Euro
  • Entfernungspauschale 39,00 Euro
  • Wohnkosten 330,00 Euro
  • Rückzahlung Landeskasse 19,00 Euro.

Mit seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kindesvater geltend gemacht, es seien darüber hinaus Heizkosten in Höhe von 180,00 Euro und weitere Nebenkosten in Höhe von 60,00 Euro zu berücksichtigen. Die Fahrtkosten seien zudem für eine Strecke von 7,5 Kilometern mit 82,50 Euro anzusetzen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es die Heiz- und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 240,00 Euro berücksichtigt und eine Rate von nunmehr 85,00 Euro festgesetzt hat. Die Fahrtkosten seien dagegen mit einer Pauschale von 5,20 Euro pro Kilometer und daher mit 39,00 Euro zutreffend bemessen.

Der Kindesvater hält unter Verweis auf eine Entscheidung des 13. Familiensenats des OLG Hamm (FamRZ 2023, 716) an seiner Auffassung fest, es sei für die Fahrtkosten die Kilometerpauschale nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zu berechnen.

II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 bis 572, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Fahrtkosten des Kindesvaters mit 39,00 Euro in Ansatz gebracht. Abzusetzen sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) ZPO die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge. Dazu gehören die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sind bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sofern öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden sind oder deren Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar ist, 5,20 Euro für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, abzusetzen. Nach Angabe des Kindesvaters beträgt diese Entfernung 7,5 km, sodass insgesamt 39,00 Euro absetzbar sind.

Der Auffassung des 13. Familiensenats des OLG Hamm, nach der die Kilometerpauschale nach den jeweils gültigen Unterhaltsleitlinien zu berechnen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2022, 13 WF 171/22, FamRZ 2023, 716), schließt sich der Senat nicht an. Denn die Entfernungspauschale soll nicht die Gesamtkosten des Fahrzeugs, das üblicherweise auch privat genutzt wird, abdecken. Vielmehr dient sie dazu, die reinen Betriebskosten eines angemessenen Fahrzeugs einschließlich der Steuern annähernd auszugleichen. Neben der Pauschale können daher weitere Fahrzeugkosten wie etwa die Beträge zu einer Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.01.2023, 5 Ta 37/22, Juris Rn. 14). Diese Betriebskosten hat die Pauschale stets realitätsnah abgebildet, so dass auch kurzfristig stark gestiegene Energiekosten, die im Übrigen wieder gesunken sind, nicht zu einer anderen Betrachtung führen können (Schürmann, FamRZ 2023, 716, 718).

Allerdings hat das Amtsgericht übersehen, dass der Kindesvater auch die Kosten der Haftpflichtversicherung geltend gemacht hat und diese daher neben der Pauschale abzuziehen sind. Der halbjährliche Beitrag zur Haftpflichtversicherung beträgt netto 212,74 Euro, einschließlich der Umsatzsteuer von 19 % damit 253,16 Euro. Monatlich sind daher 42,19 Euro zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der im Übrigen nicht angegriffenen Berechnung des Amtsgerichts verbleibt daher ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 128,25 Euro. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO errechnet sich daher eine monatliche Rate in Höhe von 64,00 Euro.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16249878

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