Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 22.10.2001; Aktenzeichen 318 T 19/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22.10.2001, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten der dritten Instanz.

Eine Erstattung der im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 2.556 Euro (entsprechend 5.000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), aber sachlich unbegründet.

I. Das Beschwerdegericht hat - unter Aufhebung der stattgebenden Entscheidung des AG - den Antrag des Antragstellers, einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtung für ungültig zu erklären, abgewiesen. Auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft, zu der 132 Wohnungen und 28 Läden gehören, befindet sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fußgängerzone, gegen deren teilweise Vermietung durch die Gemeinschaft an einen Teileigentümer zwecks Untervermietung an dessen Gewerbemieter sich der Antragsteller wendet.

In der Eigentümerversammlung vom 14.7.1999 beschlossen die Eigentümer laut Protokoll vom 16.7.1999 unter dem Tagungsordnungspunkt 10

"Besprechung und Beschlussfassung über den Antrag der ' dass der Gewerbemieter vor dem Laden eine Fläche von ca. 8 qm als Erweiterung der Nutzungsfläche anmietet"

mehrheitlich mit 20 Gegenstimmen:

"Nach reger Diskussion wurde der Beschluss gefasst, dass dem Gewerbenutzer gestattet wird ca. 8 qm Außenfläche anzumieten. Hierzu wird ein Mietvertrag mit der abgeschlossen, wobei ein Mietzins von 300 DM p.a. zu entrichten ist und die Kündigungsfrist für die Stellfläche 3 Monate beträgt."

Diesen Beschluss der Wohnungseigentümer hält der Antragsteller für unwirksam und meint, dem Teileigentümer sei damit ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden, was unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 mehrheitlich nicht wirksam möglich sei.

Das LG ist den Einwendungen des Antragstellers gegen den Beschluss nicht gefolgt, sondern hat im Wesentlichen ausgeführt: Nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH v. 29.6.2000 - V ZB 46/99, MDR 2000, 1182 = NJW 2000, 3211 [3212]) handele es sich um eine Gebrauchsregelung i.S.v. § 15 Abs. 2 WEG, die grundsätzlich mehrheitlich beschlossen werden könne. Dass in die Rechtsposition eines oder mehrerer beteiligter Wohnungseigentümer durch die Vermietung des Gemeinschaftseigentums eingegriffen werde, lasse sich nicht feststellen. Dies gelte zunächst im Hinblick auf die Größenordnung der Vermietung (8 qm Mietfläche bei einer Gemeinschaftsfläche von 17.776 qm) und auch im Hinblick auf die Intensität und die Qualität der zuvor gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. Auch insoweit sehe die Kammer keine relevante Rechtsbeeinträchtigung i.S.v. § 14 WEG. Nach dem zur Akte gereichten Fotomaterial stehe fest, dass infolge der Vermietung, d.h. durch die Art der Nutzung der Mietfläche zum Aufstellen von Blumengestellen, die Benutzung der dahinterliegenden "Ruheinsel" nicht unmittelbar beeinträchtigt werde. Die Benutzung der Rundbank unter der alten Linde sei vielmehr uneingeschränkt nach wie vor möglich. Lediglich in einem bestimmten Segment sei von dieser Rundbank aus der freie Blick auf den "Passantenstrom" durch die Blumengestelle verbaut, zumindest aber beeinträchtigt. Insbesondere werde allenfalls der Blick zur Seite des Blumenladens selbst durch die Blumengestelle auf der Mietfläche eingeschränkt, der Ausblick auf das Zentrum des "Dorfplatzes" sei in keiner Weise beeinträchtigt. Aus diesem Grunde werde die typische Gestaltung des Platzes durch die Blumengestelle vor dem Laden allenfalls in geringfügiger nach § 14 WEG zulässiger Weise tangiert.

II. Diese Entscheidung hält der dem Senat allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Beschwerdegericht hat zunächst die Zulässigkeit der Erstbeschwerde zu Recht bejaht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die mit der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

Ohne Rechtsverstoß ist das LG sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschluss nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig oder anfechtbar ist, wobei die Kammer ihrer Prüfung zutreffend den rechtlichen Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat, dass ein Eigentümerbeschluss nur dann gerichtlicher Überprüfung standhält, wenn er inhaltlich klar ist und eine bestimmte Regelung enthält (vgl. BayObLG ZMR 2002, 847; OLG Hamburg ZMR 2001, 725 [726]). Nicht entschieden zu werden braucht für den vorliegenden Fall, ob das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung des Eigentümerbeschlusses hier nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler hin überprüfen kann oder ob ihm eine eigene unbeschränkte Auslegung möglich ist. Denn der Senat kommt im Ergebnis bei eigener Prüfung nicht zu einer ...

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