Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und Feststellung

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 21.06.2001; Aktenzeichen 4 T 1060/01)

AG Ansbach (Beschluss vom 22.12.2000; Aktenzeichen 3 UR II 10/99)

 

Tenor

  • Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
  • Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
  • Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2. 556,46 EUR festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einer Wohnung im Erdgeschoß, einer Wohnung im ersten Stock und zwei Appartements im Dachgeschoß besteht. Der Antragstellerin gehört die Wohnung im ersten Stock; den Antragsgegnern gehören zu Miteigentum die Wohnung im Erdgeschoß und die zwei Appartements im Dachgeschoß (Wohnungen Nr. 3 und 4), von denen sie eines erst im Jahr 1998 erworben haben.

In der Teilungserklärung nebst Miteigentumsordnung vom 24.10.1990 sind den Eigentümern der Wohnungen im Erdgeschoß und im ersten Stock Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen in der vorhandenen Doppelgarage und an Gartenanteilen, den Eigentümern der Appartements im Dachgeschoß Sondernutzungsrechte an je einem von zwei Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück eingeräumt. Lage und Umfang dieser Sondernutzungsrechte sind auf einem der Teilungserklärung beigefügten Ausschnitt aus der Flurkarte im Maßstab 1:1000 farbig gekennzeichnet. Die beiden Stellplätze für die Appartements im Dachgeschoß liegen zwischen der nördlich anschließenden Doppelgarage und der im Süden angrenzenden Gartensondernutzungsfläche für die Wohnung im ersten Stock, die der Antragstellerin gehört. Die beiden Stellplätze haben derzeit zusammen eine Breite von nur 3,73 m. An der Stirnseite der Stellplätze – an der Ostseite der Stellplatzfläche – befindet sich im Zaun des Anwesens die Tür für den Zugang zum Haus.

Die Antragsgegner verlangen seit einiger Zeit von der Antragstellerin die Mitwirkung oder zumindest Einwilligung zur Verbreiterung der Stellplatzfläche und zur Verlegung der Gartentüre. Beide Maßnahmen würden zu einer Verringerung der Gartensondernutzungsfläche der Antragstellerin führen.

Die Antragstellerin hat beim Wohnungseigentumsgericht im Juli 1999 zunächst die Feststellung beantragt, daß sie gegenüber den Antragsgegnern nicht verpflichtet sei, eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück dahingehend zu dulden, daß die vorhandene im Süden des Grundstücks bestehende Einfriedung verschoben wird.

  • In der Eigentümerversammlung am 18.8.1999 wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
  • Herstellung des zur Eigentumswohnung Nr. 4 gehörenden Kfz-Stellplatzes (in der Anlage zur Teilungserklärung -Lageplan- gelb ausgemalt, südlicher Stellplatz) und Tragung der Kosten für die Herstellung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Verlegung des Hauszugangs im Rahmen der Herstellung des Stellplatzes in dem Bereich südlich der Stellplätze und Tragung der hierfür anfallenden Kosten durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Daraufhin hat die Antragstellerin am 24.8.1999 ihren Antrag erweitert und zusätzlich die Ungültigerklärung der beiden Eigentümerbeschlüsse beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.12.2000 die Anträge als unbegründet abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie nur noch die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse weiterverfolgt hat, hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert, die Eigentümerbeschlüsse vom 18.8.1999 zu Tagesordnungspunkten (TOP) 1 und 2 für ungültig erklärt und die Kosten der ersten Instanz gegeneinander aufgehoben.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner ihr Ziel weiter, die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegner erweist sich im Ergebnis als erfolglos.

  • Das Landgericht hat ausgeführt:

    Die rechtzeitig gestellten Anträge auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse seien begründet. Der Beschluß zu TOP 2 sei wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 WEG unwirksam, da die Mehrheit einer Eigentümerversammlung nicht befugt sei, ein Sondernutzungsrecht teilweise zu beseitigen. Wenn der Hauszugang nach Vergrößerung der Stellplatzfläche auf die Südseite der Stellplätze verlegt werde, so werde der Zugang zum Haus in der Grundstücksfläche verlaufen, die der Wohnung der Antragstellerin als Sondernutzungsfläche zugewiesen sei. Zu einem solchen Eingriff sei die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht befugt. Der Eigentümerbeschluß zu TOP 1 sei ebenfalls unwirksam. Zwar stehe den Antragsgegnern entsprechend der Teilungserklärung grundsätzlich die Herstellung der Stellplätze zu. Die Geltendmachung des Sondernutzungsrechts an den Stellplätzen erfolge jedoch zur Unzeit und verstoße damit gegen Treu und Glauben. Durch die Schaffung der Stellp...

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