Leitsatz

Die erstmalige Herstellung von Kfz-Stellplätzen, an denen nach der Teilungserklärung Sondernutzungsrechte bestehen, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung.

 

Fakten:

Den beteiligten Wohnungseigentümern ist in der Teilungserklärung jeweils das Sondernutzungsrecht an Kfz-Stellplätzen eingeräumt. Dem einen Eigentümer sind dabei zwei nebeneinanderliegende Stellplätze mit einer Gesamtbreite von lediglich 3,75 m zugewiesen. Dieser begehrt daher deren Verbreiterung, die zu einer Verkleinerung der Gartensondernutzungsfläche des anderen Wohnungseigentümers führen würde. Das BayObLG hat nunmehr entschieden, dass ein Anspruch auf Verbreiterung der Fläche für die Kfz-Abstellplätze zu Lasten der Gartenfläche besteht. § 21 Abs. 4 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Dazu gehört nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Darunter fällt auch die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands des Gemeinschaftseigentums. Was der ordnungsmäßige Zustand ist, ergibt sich dabei nicht nur aus der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan, sondern auch aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften etwa über die Anlage von Kfz-Stellplätzen. Da die Mindeststellplatzbreite nach den maßgeblichen Vorschriften hier deutlich unterschritten ist, besteht ein Anspruch auf entsprechende Verbreiterung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.06.2002, 2Z BR 124/01

Fazit:

Diese Entscheidung spiegelt die herrschende Rechtsmeinung zum Thema "Erstmalige Herstellung des Gemeinschaftseigentums" wieder.

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