Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 213/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 12.5.1999 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Den Beteiligten im Verfahren vor dem Hanseatischen OLG entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auch für die dritte Instanz auf 2.400 DM, entspr. 1.227,10 Euro, festgesetzt.

 

Gründe

Das gem. §§ 45, 43 Abs. 1 S. 1, 27, 29 FGG form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27, FGG, 561 ZPO a.F.).

Ohne Rechtsverstoß hat das LG die Entscheidung des AG bestätigt, wonach die Anfechtung des Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.6.1998 zu TOP 07 als unbegründet zurückgewiesen wird. Mit diesem Beschluss, der weder der Teilungserklärung noch einer sonstigen Vereinbarung widerspricht, war die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich übereinkommen, alle 26 Parkplätze der Wohnungseigentumsanlage gegen ein Entgelt von 40,00 pro Monat zu vermieten, und zwar zunächst an die 53 Wohnungseigentümer bzw. deren Mieter und dann, wenn nicht alle Stellplätze an diese Personen vermietet werden können, an andere Personen jeweils in der Reihenfolge ihrer Nachfrage nach Stellplätzen, wobei jedoch Behinderte vorrangig berücksichtigt werden sollen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung durch das LG, welcher der Senat beipflichtet, wird auf den angefochtenen Beschluss gem. § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen.

Mit der Rechtsbeschwerde tritt der Antragsteller der Auffassung des Beschwerdegerichts ohne Erfolg entgegen, wonach der angefochtene Mehrheitsbeschluss eine wirksame Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 Abs. 2 WEG enthält und keine Entziehung des in § 13 Abs. 2 S. 1 WEG garantierten Mitgebrauchs des Gemeinschaftseigentums darstellt, welche wirksam nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 WEG herbeigeführt werden könnte. Der BGH hat die auch in der Lit. und Rspr. der OLG strittige Rechtsfrage mit Beschl. v. 29.6.2000 (ZMR 2000, 845 f.) dahin entschieden, dass über die Vermietbarkeit von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen (oder Flächen) einer Wohnungseigentumsanlage im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und den Wohnungseigentümern kein Nachteil erwächst. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass ein solcher Mehrheitsbeschluss über die Vermietung von Gemeinschaftseigentum den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch entzieht, sondern es weiterhin voraussetzt und nur die Art und Weise der Ausübung regelt, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren (Eigen-)Gebrauchs durch die des mittelbaren (Fremd-)Gebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an der Mieteinnahme treten lässt. Der Senat folgt dieser Auffassung, die er in der Vergangenheit selbst mehrfach vertreten hat (vgl. WE 1993, 167 [168]; ZMR 2000, 628 [630]). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zitierte Entscheidung des BGH, die auf die Vorlage des Bayerischen Obersten LG (BayObLGZ 1999, 377) gegen die vom OLG Zweibrücken vertretene und vom Antragsteller geteilte Auffassung (OLG Zweibrücken v. 27.8.1985 – 3 W 121/85, NJW-RR 1986, 1338 = ZMR 1986, 368 = MDR 1986, 60) ergangen ist.

Der vom Antragsteller angefochtene Mehrheitsbeschluss ist vom LG auch ohne Rechtsverstoß als ordnungsgemäßem Gebrauch entspr. beurteilt worden. Ob ein Gebrauch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung, wobei der Tatsacheninstanz ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage eingeräumt ist, ob dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, wie § 14 Nr. 1 WEG vorschreibt (BGH ZMR 2000, 845 [846] m.w.N.). Nachteile hat das LG anhand der konkreten Umstände des Falles bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme unter Abwägung der Interessen der Wohnungseigentümer (vgl. BGH v. 10.9.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288 [296] = MDR 1999, 28) nicht festgestellt und befindet sich damit in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des BGH vom 29.6.2000 (ZMR 2000, 845 f.), wonach der Verlust der unentgeltlichen Eigennutzung der Stellplätze der Anlage keinen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG darstellt, weil § 13 Abs. 2 WEG kein Recht zum Eigengebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gewährt, sondern nur das Maß der Mitbenutzung bei geregelter Benutzungsart bestimmt (Zipperer, WE 1991, 142 [143]). Um die Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen oder Flächen als nachteilig erscheinen zu lassen, müssen besondere Umstände vorliegen, welche nach den rechtsfehlerfrei getroff...

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