Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümer der Wohnanlage …, vom 4. Oktober 1984

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 14.05.1985; Aktenzeichen 1 T 102/85)

AG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 27.02.1985; Aktenzeichen II 99/84)

 

Tenor

1. Der Beschluß der Mitgliederversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …, vom 4. Oktober 1984 wird für ungültig erklärt.

2. In diesem Umfang werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Mai 1985 sowie der Beschluß des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. Februar 1985 aufgehoben.

3. Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1) 1/3 und die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.080,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1) ist seit 1979 Eigentümer einer Wohnung in der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage, die aus einem Wohngebäude mit 83 Wohnungen sowie 29 Garagen besteht. Auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden, 5 m breiten, befestigten Weg zu den Garagen befinden sich seit ca. zehn Jahren drei PKW-Abstellplätze, die an Wohnungseigentümer der Wohnungsanlage vermietet sind. In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 7. Juni 1984 wurde unter TOP 6 der monatliche Mietzins von 20,– DM auf 30,– DM ab 1. Juli 1984 erhöht. Die Gültigkeit dieses Beschlusses ist u.a. Gegenstand des unter dem Aktenzeichen II 58/84 beim Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) anhängigen Verfahrens. In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 4. Oktober 1984, bei welcher der Beteiligte zu 1) nicht anwesend war, haben die Wohnungseigentümer einstimmig beschlossen: „Die Eigentümergemeinschaft genehmigt nachträglich die Einrichtung und Vermietung der drei (seit über 10 Jahren bestehenden) KFZ-Abstellplätze. Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestätigt ausdrücklich alle Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit der Vergabe von den drei auf der Gemeinschaftsfläche eingerichteten Abstellplätzen. Die Gemeinschaft sieht hierin eine einer laufenden ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechende Gebrauchsregelung”.

Mit einem am 2. November 1984 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums hat der Beteiligte zu 1) die Ungültigerklärung des Beschlusses vom 4. Oktober 1984 sowie eine gerichtliche Anordnung begehrt, wonach die KFZ-Abstellplätze den Eigentümern turnusmäßig zur Benutzung zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Anträge hat er mit Schreiben vom 22. November 1984 erweitert.

Das Amtsgericht sowie das Landgericht haben die Anträge des Beteiligten zu 1) als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluß Bezug genommen.

Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 1) weiterhin, den angefochtenen Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 1984 für ungültig zu erklären. Seine darüber hinausgehenden Anträge verfolgt er nicht mehr weiter. Die Beteiligte zu 2) ist diesem Antrag entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Die Kammer hat nicht hinreichend beachtet, daß die Bildung von drei zu vermietenden Garagenabstellplätzen auf der Garagenzufahrt keine Maßnahme des ordnungsgemäßen Gebrauchs (§ 15 Abs. 2 WEG) bzw. der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) darstellt und deshalb nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden konnte, § 27 FGG.

Die Vorinstanzen sind zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Einrichtung von drei PKW-Abstellplätzen auf der im gemeinsamen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) stehenden Garagenzufahrt und Ihre Vermietung an Miteigentümer der Wohnanlage keine baulichen Veränderungen oder Aufwendungen i. S. von § 22 Abs. 1 WEG erforderten und deshalb die Notwendigkeit eines einstimmigen Beschlusses (§ 23 Abs. 1 WEG) oder einer Vereinbarung (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG) aller Wohnungseigentümer nicht aus dieser Vorschrift hergeleitet werden kann. Die Möglichkeit, diesen beabsichtigten Gebrauch durch Stimmenmehrheit zu beschließen, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Landgerichts – aber auch nicht aus den §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 3 WEG. Es handelt sich nicht um eine Regelung des ordnungsgemäßen Gebrauchs oder der ordnungsgemäßen Verwaltung i. S. dieser Vorschriften. Unter diese Begriffe lassen sich nämlich keine Maßnahmen fassen, die das subjektive Recht eines Wohnungseigentümers auf Mitgebrauch des gemeinsamen Eigentums (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WEG) beeinträchtigen. Bei der Prüfung dieser Frage ist v...

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