Leitsatz

Vermietung im Gemeinschaftseigentum stehender Pkw-Stellplätze

 

Normenkette

§§ 13, 15, 21 WEG; §§ 535, 580a BGB

 

Kommentar

  1. Die Vermietung von Flächen im Gemeinschaftseigentum (Parkplätze) kann im Wege der Gebrauchsregelung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden (vgl. BGH v. 29.6.2000, V ZB 46/99, ZMR 2000, 845 sowie Hans. OLG Hamburg v. 16.5.2000, 2 Wx 14/00, ZMR 2000, 628).
  2. Eine Verteilungsgerechtigkeit bei Parkraummangel lässt sich am besten durch Vermietung erreichen; ein dauerhafter Entzug des Mitgebrauchs ist bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit nicht zu besorgen, da diese im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden können.
  3. Es ist sachgerecht, die Wohnungseigentümer und deren Mieter bei Vergabe der Stellplätze vorrangig zu berücksichtigen.
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2003, 2 Wx 74/99, ZMR 6/2003, 444

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