Leitsatz

Zeigt der Mieter einen Mietmangel an und mindert deswegen die Miete, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Wegfall des Mangels dem Vermieter nicht mitteilt. Der Mieter hatte wegen Geräuschbelästigungen durch einen Imbissbetrieb die Miete gemindert. Nach Wegfall dieses Mietmangels hatte es der Mieter neun Monate lang unterlassen, dies dem Vermieter mitzuteilen und hatte weiterhin unverändert die Miete gemindert. Eine entsprechende Mitteilung hätte aber innerhalb eines Monats erfolgen müssen. Die Zeit von einem Monat stellt einen hinreichend langen Zeitraum dar, um sich von der Dauerhaftigkeit der Beendigung der Geräuschbelästigung zu überzeugen. Eine mehrmonatige Kontrollfrist stand dem Mieter nicht zu. Der Mieter hat damit eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt. Allerdings ist der Schadensersatzanspruch des Vermieters um einen Mitverschuldensanteil zu reduzieren. Der Vermieter hätte sich davon überzeugen müssen, dass es zu einer Behebung des Mangels gekommen ist.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 05.04.2006, 5 C 550/05

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