Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 559,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und haben die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 559,12 EUR aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruches wurde berücksichtigt, dass der Anspruch wegen eines Mitverschuldens des Klägers im Umfang von einem Drittel des geltend gemachten Gesamtbetrages gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert ist.

Die Beklagte haben als Mieter eine aus den Vertragsverhältnis resultierende Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt, indem sie den Kläger erst im Dezember 2003 mitteilten, dass seit Ende März 2003 keine Geräuschbelästigungen in ihrer Wohnung mehr vorhanden waren und dementsprechend die dennoch fortgesetzte Minderung in der Zeit ab April 2003 bis Dezember 2003 ohne Rechtsgrund erfolgte. Eine entsprechende Mitteilung hätte jedoch vorliegend spätestens einen Monat nach dem Ende der Geräuschbelästigungen erfolgen müssen. Die Zeit von einem Monat stellt einen hinreichend langen Zeitraum dar, um sich von der Dauerhaftigkeit der Beendigung der Geräuschbelästigung zu vergewissern. Eine mehrmonatige Kontrollfrist stand den Beklagten nach Auffassung des Gerichts nicht zu. Die Beklagten konnte sich innerhalb der Monatsfrist auch davon überzeugen, dass der Wegfall der Geräuschbelästigung nicht auf einem vorübergehenden Betriebsstillstand des Imbissbetriebes beruht.

§ 241 Abs. 2 BGB verpflichtet die Vertragspartner, auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtspflichten stellen leistungsunabhängige Nebenpflichten zum Schutz des Integritätsinteresses der Gegenpartei dar. Unter § 241 Abs. 2 BGB fällt insbesondere eine Schutzpflicht gegenüber dem Vertragspartner, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden, (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 241 BGB Rn. 7).

Den Beklagten oblag es vorliegt, ein zu Lasten des Klägers bestehendes Informationsgefälle abzubauen, da die Mieter im Gegensatz zum Vermieter durch den Besitz an der Mietwohnung die Möglichkeit hatten, das Fortdauern oder den Wegfall eines Mangels der Mietsache verlässlich und kontinuierlich zu überprüfen. Eine solche Verpflichtung ergab sich vorliegend erst recht aus dem Umstand, dass die Beklagten die Geräuschbelästigung zum Anlass genommen hatten, die Miete zu mindern und den Kläger durch den sie vertretenden Berliner Mieterverein mit Schreiben vom 11.03.2003 unter Fristsetzung mit Klageandrohung aufgefordert hatten, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchzuführen. Wären die Beklagten ihrer Informationspflicht rechtzeitig nachgekommen, hätte der Kläger den Imbissbetreiber nicht auch auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen und wäre nicht gehalten gewesen, die Klage mit der daraus resultierenden anteiligen Kostentragungspflicht zurückzunehmen. Nur vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufrechterhaltung des Klageantrages auf Mängelbeseitigung die Klage insoweit hätte abgewiesen werden müssen, wodurch der Kläger sogar mit höheren Kosten anteilig belastet worden wäre.

Die Beklagten haben die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Vertretenmüssen vermutet. Einer Beweisaufnahme zu den seitens der Beklagten behaupteten Abwesenheitszeiten war nicht erforderlich, da auch im Falle des Beweises dieser Abwesenheitszeiten eine Entlastung der Beklagten nicht angenommen werden kann. Trotz der behaupteten Abwesenheitszeiten waren die Beklagten verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um der vertraglichen Nebenpflicht auf Informationsgewährung nachzukommen. Aufgrund der andauernden Minderung der Miete und nicht zuletzt aufgrund der mit Schreiben vom 11.03.2003 erfolgten fristgebundenen Klageandrohung gegenüber dem Kläger mussten die Beklagten damit rechnen, dass der Kläger den Mieter des Imbissbetriebes auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen würde. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang vortragen, der Beklagten zu 1) sei erst im Spätherbst 2003 bewusst geworden, dass die Geräuschbelästigung Ende März 2003 entfallen war, vermag der Vortrag nicht als plausibel erachtet werden und ist auch deshalb unerheblich, weil die Beklagten offensichtlich in der Zwischenzeit keine hinreichende Sorgfalt darauf verwandt haben, festzustellen, ob die Geräuschbeeinträchtigung fortbesteht. Auch die behauptete beendete ...

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