rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ankauf eines Grundstückes

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 22.02.2001; Aktenzeichen 1 BvR 198/98)

 

Tenor

1. Zwischen den Parteien besteht mit Rechtskraft des Urteils ein Kaufvertrag folgenden Inhaltes:

Die Beklagte verkauft an die Kläger das Grundstück … in 08132 Mülsen St. Jakob, vorgetragen im Grundstück Mülsen St. Jacob, … unter der Flurstücks-Nr. …, Größe 609 qm, zum Preis von … DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung von 2.600,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren den Ankauf eines Grundstückes nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes, … – Nr. … Gemarkung Mülsen St. Jacob mit einer Größe von 609 qm. Die Kläger haben im Jahre 1980 das Grundstück mit einem Eigenheim bebaut. Am 21.3.1986 erhielten die Kläger von der LPG Pflanzenproduktion Mülsen das Nutzungsrecht für dieses Grundstück. Das Nutzungsrecht wurde am 11.4.1986 vom Rat der Gemeinde Mülsen St. Jacob bestätigt. Das Grundstück, Flurstücks-Nr. … der Gemarkung Mülsen St. Jakob wurde am 26.1.1995 mit einem dinglichen Nutzungsrecht für die Kläger belastet. Mit Schreiben vom 1.1.1995 und 6.2.1995 übten die Kläger ihr Wahlrecht gegenüber der Beklagten gem. §§. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes aus, indem sie den Ankauf des obengenannten Grundstückes begehrten. Am 1.6.1995 fand das von den Klägern beantragte Vermittlungsverfahren gem. §§ 87 ff Sachenrechtsbereinigungsgesetz vor dem Notar … in Zwickau statt. Der Notar gab ein Wertgutachten für das obengenannte Grundstück in Auftrag, das am 1.9.1995 erstellt wurde, und einen Verkehrswert von …,– DM ausweist. Die Beklagte lehnte einen Verkauf des Grundstückes mit einem Kaufpreis unter Zugrundelegung des Wertermittlungsgutachtens vom 1.9.1995 ab. Sie war nur zu einem Verkauf des Grundstückes mit einem Kaufpreis von …,– DM pro Quadratmeter bereit.

Die Kläger meinen, der Kaufpreis für das Grundstück würde die Hälfte des Bodenrichtwertes betragen. Auch für die über 500 qm hinausgehende Fläche sei die Hälfte des Bodenwertes maßgebend, da sie nicht selbständig baulich nutzbar sei.

Die Kläger beantragen daher:

Zwischen den Parteien besteht mit Rechtskraft des Urteiles ein Kaufvertrag folgenden Inhaltes: Die Beklagte verkauft an die Kläger das Grundstück … in 08132 Mülsen St. Jacob, vorgetragen im Grundbuch von Mülsen St. Jacob, …, unter der Flurstücks-Nr. … Größe 609 qm, zum Preis von DM 10.124,63.

Die Beklagte beantragt,

  1. Die Klage abzuweisen.
  2. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück in Hülsen st. Jacob, … eingetragen im Grundbuch von Mülsen St. Jacob, Blatt …, Flurstück Nr. …, Größe 609 qm, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 24.360,– DM zuzüglich 6 % Zinsen ab Rechtskraft des Urteils an die Kläger je zur Hälfte aufzulassen.

Die Beklagte trägt vor, der Grundstückspreis für vergleichbare Grundstücke in Mülsen St. Jacob betrage 117,– DM pro Quadratmeter.

Sie meint, die Kläger hätten lediglich für eine Fläche von 500 qm einen Anspruch auf den halben Verkehrswert, für die überschießende Fläche von 109 qm hätten sie den vollen Verkehrswert zu zahlen. Ein Abschlag von 5 % gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Sachenrechtsänderungsgesetz sei verfassungswidrig. Auch könne dem Gutachten nicht gefolgt werden, insbesondere sei wegen der Hanglage des Grundstückes ein Wertabschlag nicht vorzunehmen. Vielmehr sei auf Grund der Lage des Grundstückes eine Werterhöhung vorzunehmen. Ein Abschlag für die Erschließlung sei ebenfalls nicht vorzunehmen, da die Kläger hierfür keine Aufwendungen getätigt hätten.

Die Beklagte meint weiter, daß der mit dem Vermittlungsverfahren betraute Notar gegen das rechtliche Gehör bei der Beauftragung- und Bestellung des Gutachters verstoßen habe.

Es wurde Beweis erhoben durch mündliche Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens vom 1.9.1995. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 7.3.1997 und 6.6.1997 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten gem. §§ 104, 105, 106, 61 Sachenrechtsbereinigungsgesetz einen Anspruch auf Feststellung eines Ankaufsrechtes mit dem im Tenor genannten Inhalt.

Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz findet im vorliegenden Rechtsstreit Anwendung, da den Klägern ein Nutzungsrecht an dem Grundstück der Gemarkung Mülsen St. Jacob, Flurstücks– Nr. …, im Jahre 1986 von der damaligen LPG Pflanzenproduktion Mülsen gem. §§ 291, 292 ZGB der DDR übertragen und dies auch vom Rat der Gemeinde Mülsen St. Jacob bestätigt wurde (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 a Sachenrechtsbereinigungsgesetz). Ziel der Regelung des Sachenrechtsänderungsgesetzes ist es, die Trennung von Grundstückseigentum und Eigentum an Gebäuden zu überwinden, da das bürgerliche Gesetzbuch ein solches Auseinanderfallen nicht kennt.

Die Kläger als Eigentümer des auf dem Grund...

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