1Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61,81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. 2Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis, hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. 3Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. 4Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.

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