Art. 1 Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG)

(hier nicht wiedergegeben)

Art. 2 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 2 Änderung anderer Vorschriften, Schlußbestimmungen

§ 1

Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht

geändert bzw. eingefügt sind § 9 Abs. 2, 3 und 4, § 19 Abs. 2

§ 2

Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

geändert ist § 52 Abs. 2

§ 3

Änderung des Vermögensgesetzes

geändert ist § 2 Abs. 1

§ 4

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

geändert ist § 906 Abs. 1

§ 5

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ 6

Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

geändert, eingefügt bzw. gestrichen sind § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 4, §§ 13 und 14

§ 7

Änderung der Bundesnotarordnung

§ 8

Änderung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis

§ 9

Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

eingefügt ist § 64b

§ 10

Schlußbestimmungen

 

(1) Das jeweils zuständige Bundesministerium kann den Wortlaut der durch diesen Artikel geänderten Gesetze sowie der Grundbuchordnung in ihrer vom 1. Oktober 1994 an geltenden Fassung neu bekanntmachen.

 

(2) 1Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebühren für die Berichtigung des Grundbuchs in den Fällen des Artikels 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erhoben und gezahlt worden sind, bleibt es dabei. 2Erhobene, aber noch nicht gezahlte Gebühren werden niedergeschlagen. 3Noch nicht erhobene Gebühren werden auch dann nicht erhoben, wenn der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden ist.

[1] Art. 2 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

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