Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mietwucher auch bei großen Wohnungen in repräsentativer Wohnlage

 

Orientierungssatz

1. Das geringe Angebot wird bereits dann ausgenutzt, wenn feststeht, daß der überhöhte Mietzins nicht erzielt worden wäre, wenn ein ausreichendes Angebot an Wohnraum vorhanden gewesen wäre. Das Merkmal des Ausnutzens bezieht sich nicht auf die individuelle Situation des Mieters, sondern allein auf die allgemeine Knappheitssituation am Wohnungsmarkt. Es ist daher verfehlt anzunehmen, es liege keine Ausnutzung eines geringen Angebots vor, wenn der Mieter auf einem "Sondermarkt" nachgefragt habe (entgegen LG Frankfurt, 1997-12-09, 2/11 S 146/97, WuM 1999, 406).

2. Auch der (Einzel-)Mieter einer 160 qm großen Wohnung in repräsentativer Wohnlage kann sich auf eine unzulässig überhöhte Miete berufen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1736827

NZM 2000, 1002

ZMR 2000, 677

MDR 2000, 1006

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