1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
1. |
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2), |
2. |
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2)[2] [Bis 24.10.2019: (§ 24 Abs. 2)], |
3. |
Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1)[3] [Bis 24.10.2019: (§ 25 Abs. 1)], |
4. |
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2)[4] [Bis 24.10.2019: (§ 25 Abs. 2)], |
5. |
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2[5] [Bis 24.10.2019: § 18 Abs. 6] oder |
6. |
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Absatz 6 und § 26 Absatz 1[6] [Bis 24.10.2019: § 18 Abs. 5] |
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
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