1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

 

1.

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2),

 

2.

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Abs. 2)[2] [Bis 24.10.2019: (§ 24 Abs. 2)],

 

3.

Zertifizierungsstelle (§ 24 Abs. 1)[3] [Bis 24.10.2019: (§ 25 Abs. 1)],

 

4.

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Abs. 2)[4] [Bis 24.10.2019: (§ 25 Abs. 2)],

 

5.

Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2[5] [Bis 24.10.2019: § 18 Abs. 6] oder

 

6.

Prüfstelle für die Überprüfung nach § 17a Absatz 6 und § 26 Absatz 1[6] [Bis 24.10.2019: § 18 Abs. 5]

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.10.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.

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