(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 19 bis 21) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

 

1.

es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

 

2.

das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 83a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder

 

3.

eine Verordnung nach § 83 Absatz 5a es vorsieht.

 

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

 

1.

das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht, für das jedoch die Gleichwertigkeit mit der allgemein anerkannten Regel der Technik gegeben ist, oder

 

2.

das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 83a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

[1] § 18 geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge