(1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 83a bekannt gemacht.

 

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 25 Satz 1 Nummer 1 für derartige, nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 1 7b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2§ 19 Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 25 Satz 1 Nummer 1 oder für die nach einer Verordnung aufgrund § 83 Absatz 5 Nummer 1 zuständigen Stellen kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes finden Anwendung.

[1] § 20 geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.

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