Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021

 

Leitsatz (amtlich)

1. Parallelentscheidung zum Urteil vom 15.12.2021 - 12 Sa 347/21 - mit veränderter Antragstellung zur Sektorzulage

2. Zur Auslegung des erstinstanzlichen Urteils und zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn ein Zahlungsantrag als unzulässig und unbegründet abgewiesen wird.

 

Normenkette

EUVO 1215/2012 Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1; EGV 593/2008 (Rom I-VO) v. 17.06.2008 Art. 3 Abs. 1-2, 5, Art. 8 Abs. 1-2, Art. 10 Abs. 2; RL 98/59/EG; RL 2001/23/EG; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 611a Abs. 2, §§ 615, 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1-3, §§ 6, 17 Abs. 1, 3, §§ 23-24; ZPO §§ 61, 62 Abs. 1, §§ 256, 261 Abs. 1, 3, §§ 265, 308 Abs. 1, §§ 325, 520 Abs. 3, § 533

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.02.2021; Aktenzeichen 11 Ca 5926/20)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.05.2021; Aktenzeichen 5 Ca 5898/20)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.06.2021; Aktenzeichen 11 Ca 1086/21)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1086/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,

    1. an den Kläger für November 2020 952,23 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;
    2. an den Kläger für Dezember 2020 796,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.
  2. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1086/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2021 - 11 Ca 5926/20 und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - 5 Ca 5898/20 - werden zurückgewiesen.
  3. Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1) werden dem Kläger zu 94 % und Beklagten zu 1) zu 6 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

    Die gerichtlichen Kosten erster Instanz des Verfahrens Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 Ca 1086/21 - werden dem Kläger zu 82 % und der Beklagten zu 1) zu 18 % auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei den erstinstanzlichen Kostenentscheidungen.

  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1), einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 2), die Frage eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) sowie über die Zahlung einer sog. Sektorzulage (Sektor Pay).

Die Beklagte zu 1) war ein Flugdienstleistungsunternehmen im S.-Konzern mit Sitz in T. (×.). Zwischen ihr und dem am 06.08.1985 geborenen ledigem Kläger bestand seit dem 01.01.2019 ein Arbeitsverhältnis. Zuvor hatte vom 01.03.2018 bis zum 31.12.2018 zwischen dem Kläger und der M. Operations GmbH ein Arbeitsverhältnis bestanden, in dessen Rahmen er an die Beklagte zu 1) überlassen war. Grundlage war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 06.12.2018 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), mit dem diese in den Einzeldienstvertrag zwischen dem Kläger und der M. Operations GmbH eintrat. Der Kläger war danach als Co-Pilot (First Officer) an der Heimatbasis B. beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:

"4. Stationierungsort / räumlicher Tätigkeitsbereich

(1) Als Stationierungsort des Dienstnehmers ist Wien, als Einsatzort B. vereinbart. Dem Dienstgeber bleibt es vorbehalten, den Dienstnehmer vorübergehend oder dauerhaft aus betrieblichen Gründen auch an einem anderen zumutbaren Stationierungs- und/ oder Einsatzort im Inland und Ausland einzusetzen, wobei die Änderung des Stationierungs- und/oder Einsatzortes dem Dienstnehmer drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben ist. Der Dienstnehmer stimmt einer solchen Versetzung hiermit ausdrücklich zu. Auf Anordnung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer auch verpflichtet, seine Dienstleistungen auf Luftfahrzeugen im Ausland zu erbringen.

...

13. Sonstige Bestimmungen

...

(5) Im ausdrücklichen Einvernehmen wird vereinbart, dass auf dieses Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, zur Anwendung kommt. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Dienstgebers vereinbart."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Der Kläger verdiente monatlich ca. 4.910,64 Euro brutto.

Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center (OCC) nebst Einsatzplanung ("Rostering") befand sich in X. (Polen), verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1), etwa der Director of Operations und andere für den Flugbetrieb vorgeschriebene "nominated persons" saßen in T.. Di...

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