Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug. Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Flugdienstleistungsunternehmen. Auslegung eines erstinstanzlichen Urteils. Anforderungen an Berufungsbegründung nach erstinstanzlich unzulässigem und unbegründetem Zahlungsantrag. Modifizierung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG durch § 24 BetrVG. Unschädlichkeit fehlender Sollangaben bei Massenentlassungsanzeige. Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit. Entgeltcharakter einer Sektorzulage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Parallelentscheidung zum Urteil vom 15.12.2021 - 12 Sa 347/21 - mit veränderter Antragstellung zur Sektorzulage.

2. Zur Auslegung des erstinstanzlichen Urteils und zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn ein Zahlungsantrag als unzulässig und unbegründet abgewiesen wird.

 

Normenkette

EUVO 1215/2012 Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1; EGV 593/2008 (Rom I-VO) v. 17.06.2008 Art. 3 Abs. 1-2, 5, Art. 8 Abs. 1-2, Art. 10 Abs. 2; RL 98/59/EG; RL 2001/23/EG; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1, § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 611a Abs. 2, §§ 615, 613a Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1-3, §§ 6, 17 Abs. 1, 3, §§ 23-24; ZPO §§ 61, 62 Abs. 1, §§ 256, 261 Abs. 1, 3, §§ 265, 308 Abs. 1, §§ 325, 520 Abs. 3, §§ 533, 92 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.02.2021; Aktenzeichen 11 Ca 5925/20)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.05.2021; Aktenzeichen 5 Ca 5897/20)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.06.2021; Aktenzeichen 11 Ca 1085/21)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 - teilweise abgeändert und die Beklagte zu 1) verurteilt,

    1. an den Kläger für November 2020 1.923,70 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2021 zu zahlen;
    2. an den Kläger für Dezember 2020 656,43 Euro brutto abzüglich gezahlter 83,20 Euro netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.
  2. Die weitergehende Berufung des Klägers gegen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2021 - 11 Ca 1085/21 -, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2021 - 11 Ca 5925/20 und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.05.2021 - 5 Ca 5897/20 - werden zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz des Verfahrens Arbeitsgerichts Düsseldorf - 11 Ca 1085/21 - werden dem Kläger zu 83 % und der Beklagten zu 1) zu 17 % auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei den erstinstanzlichen Kostenentscheidungen.
  4. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1), einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 2), die Frage eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) sowie über die Zahlung einer sog. Sektorzulage (Sektor Pay).

Die Beklagte zu 1) war ein Flugdienstleistungsunternehmen im S.-Konzern mit Sitz in T. (×.). Zwischen ihr und dem am 24.12.1979 geborenen, verheiratetem Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, bestand seit dem 21.11.2018 ein Arbeitsverhältnis. Grundlage war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 15.04.2019. Der Kläger war danach als Kapitän (Commander) an der Heimatbasis Düsseldorf beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:

"4. Stationierungsort / räumlicher Tätigkeitsbereich

(1) Als Stationierungsort des Dienstnehmers ist Wien, als Einsatzort Düsseldorf vereinbart. Dem Dienstgeber bleibt es vorbehalten, den Dienstnehmer vorübergehend oder dauerhaft aus betrieblichen Gründen auch an einem anderen zumutbaren Stationierungs- und/ oder Einsatzort im Inland und Ausland einzusetzen, wobei die Änderung des Stationierungs- und/oder Einsatzortes dem Dienstnehmer drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben ist. Der Dienstnehmer stimmt einer solchen Versetzung hiermit ausdrücklich zu. Auf Anordnung des Dienstgebers ist der Dienstnehmer auch verpflichtet, seine Dienstleistungen auf Luftfahrzeugen im Ausland zu erbringen.

...

13. Sonstige Bestimmungen

...

(5) Im ausdrücklichen Einvernehmen wird vereinbart, dass auf dieses Vertragsverhältnis ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts, zur Anwendung kommt. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Dienstgebers vereinbart.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Der Kläger verdiente monatlich ca. 10.316,20 Euro brutto.

Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center (OCc) nebst Einsatzplanung ("Rostering") befand sich in Warschau (Polen), verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1), etwa der Director of Operations und andere für d...

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