Nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Bestellung eines Sachverständigen zur Überwachung einer Rechenanlage? Ein Betriebsrat, der feststellen will, ob sich aus dem Betrieb einer Rechenanlage Mitbestimmungsrechte im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergeben, muß vor der Bestellung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle anderen Unterrichtungsmöglichkeiten ausschöpfen.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Beschluss vom 12.03.1985; Aktenzeichen 9 BV 1/85)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 04.06.1987; Aktenzeichen 6 ABR 63/85)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. März 1985 – 9 BV 1/85 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin unterhält ein sogenanntes Rechenzentrum mit insgesamt drei Rechnern, der hardware. Entsprechende Software ist vorhanden. Ein weiterer Rechner befindet sich in den Betriebsabteilungen. Der antragstellende Betriebsrat nimmt an, daß unabhängig von den einzelnen Anwendungsprogrammen und den einzelnen EDV-Systemen generell oder unter der Voraussetzung eines Abfrage- und Statistikprogrammes auf Arbeitnehmer bezogene oder beziehbare Leistungs-, Arbeits- und Verhaltensdaten abgerufen und ausgedruckt werden können, was er selbst nicht beurteilen könne (Bl. 4 d.A.). Die Verweisung auf entsprechende Auskünfte der in der EDV-Abteilung tätigen Mitarbeiter würde im Hinblick auf deren Abhängigkeitsverhältnis zur Antragsgegnerin nicht zu einer ausreichenden Befriedigung des berechtigten Informationsbedürfnisses des Antragstellers als Betriebsrat führen (Bl. 28/29 d.A.); das gleiche gelte für die Vertreter der Hersteller der Computer und Systeme (Bl. 25/26 d.A.). Ihm müsse deshalb nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Bestellung von zwei Sachverständigen seines Vertrauens zugebilligt werden, deren Kosten die Antragsgegnerin zu tragen habe.

Diesen entsprechend gestellten Antrag des Betriebsrates hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts durch Beschluß vom 12. März 1985 mit der Begründung zurückgewiesen, daß er deshalb nicht begründet sei, weil der Antragsteller nicht zuvor alle anderen Unterrichtungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts im einzelnen wird verwiesen (§ 543 Abs. 2 ZPO analog).

Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 25. April 1985 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. Mai 1985 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, deren Begründung nach Fristverlängerung bis zum 25. Juni 1985 am selben Tage vorlag.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer meint insbesondere, daß zwischen den Absätzen 2 und 3 des § 80 BetrVG keine vorgreifliche Abhängigkeit bestehe, wie es das Arbeitsgericht annehme. Auch nach den vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1983 aufgestellten Grundsätzen (– 1 ABR 43/81 – AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung) müsse dem Antragsteller die Bestellung von zwei Sachverständigen seines Vertrauens zugestanden werden; nur so könne er die ihm etwa zustehenden Mitbestimmungsrechte ordnungsgemäß wahrnehmen.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. März 1985 – 9 BV 1/85 – aufzuheben und festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt ist,

  1. Herrn
  2. Systemberater

als Sachverständige, auf Kosten der Antragsgegnerin, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens über die vorhandenen und möglichen Einsatzweisen der bei der Antragsgegnerin vorhandenen elektronischen Datenverarbeitung (Hardware) und der zu deren Betrieb eingesetzten Betriebssysteme und System-Software unter Einschluß der in den Engineering-Abteilungen in Einführung befindlichen CAD- und CAS-Systeme zum Zwecke der Verhaltens- und Leistungskontrolle der bei der Antragsgegnerin beschäftigten Arbeitnehmer zu bestellen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie bestreitet auch die Objektivität der vorgeschlagenen Gutachter und deren Qualifikation (Bl. 13/14 d.A.).

Wegen des weiteren Sachverhalts im einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten wird entsprechend verwiesen (§§ 313 Abs. 2 Satz 2, 543 Abs. 2 ZPO analog). Auf die Höhe der etwa entstehenden Sachverständigenkosten angesprochen, hat der Antragsteller anläßlich der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer erklärt, diese könne er angesichts des Umfanges des Sachverständigenauftrages nicht angeben; darauf könne es auch hier angesichts der von der Antragsgegnerin in ähnlicher Weise aufgewandten Kosten nicht ankommen.

Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Antragstellers ist form- und fristgerecht eingelegt sowie nach Fristverlängerung rechtzeitig ordnungsgemäß begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). Das danach zulässige Rechtsmittel des Antragstellers konnte jedoch nach dessen Vorbringen (BAG AP Nr. 8 zu § 80 BetrVG 1972) keinen Erfolg haben.

I. Verwiesen wird zunächst wiederum auf die Gründe der Ents...

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