§§ 1 - 87 Teil 1 Gemeindeordnung

§§ 1 - 12 Abschnitt 1 Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 Begriff der Gemeinden

 

(1) Die Gemeinden sind eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates.

 

(2) 1Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. 2Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

 

(3) Gemeinden sollen nicht weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

§ 2 Eigener Wirkungskreis

 

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

 

(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie, insbesondere erneuerbarer Art, und mit Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, der Brandschutz und die Entwicklung partnerschaftlicher Beziehungen zu Gemeinden anderer Staaten.

 

(3) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung einzelner Selbstverwaltungsaufgaben verpflichtet werden.

 

(4) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 3 Übertragener Wirkungskreis

 

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

 

(2) Rechtsverordnungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

§ 4 Finanzierung der Aufgaben, Konnexität

 

(1) 1Die Gemeinden regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. 2Sie haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einzahlungen aufzubringen. 3Reichen diese nicht aus, haben sie Anspruch auf einen übergemeindlichen Finanzausgleich.

 

(2) 1Werden Gemeinden durch das Land zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 verpflichtet oder werden ihnen durch das Land Aufgaben nach § 3 Absatz 1 übertragen, so ist dabei gleichzeitig über die Deckung der Kosten zu entscheiden. 2Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. 3Kostenfolgeabschätzungen sind unter Beteiligung der kommunalen Verbände vorzunehmen. 4Der finanzielle Ausgleich ist zeitgleich mit der Aufgabenübertragung zu gewähren. 5Dieser ist in der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln.

 

(3) 1Werden Gemeinden durch Gesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes von Aufgaben oder durch Verwaltungsvorschriften des Landes von Kosten entlastet, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu Gunsten des Landes vorzunehmen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Satzungsrecht, Hauptsatzung

 

(1) 1Die Gemeinden können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. 2In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

 

(2) 1Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. 3Die Hauptsatzung wird von der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen. 4Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. 5Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. 6Für Änderungen der Hauptsatzung gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. 7Auf Änderungen, die das Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung betreffen, findet zudem Satz 5 entsprechende Anwendung. 8Bestimmungen der Hauptsatzung nach § 22 Absatz 2 und 4, §§ 35, 36, 40 Absatz 4, §§ 41, 42 und 42a entfalten ihre Wirksamkeit bereits mit der Beschlussfassung.

 

(3) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 3Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher.

 

(4) 1Satzungen sind vom Bürgermeister auszufertigen ...

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