(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte.

 

(2) 1Große kreisangehörige Städte sind die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar. 2Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden. 3Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Europa[1] [Bis 31.07.2019: Innenministeriums] von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden. 4Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Absatz 6.

 

(3) 1Kreisfreie Städte sind die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin. 2Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

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