(1) 1In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung für Ortsteile Ortsteilvertretungen wählen. 2Entsprechendes gilt in anderen Gemeinden für Gebiete, die früher selbstständige Gemeinden waren. 3Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 4Wählbar sind Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils sowie Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

(2) 1Die Ortsteilvertretung ist über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. 2Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind.

 

(3) 1Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. 2§ 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend.

 

(4) Für Mitglieder der Ortsteilvertretung gelten die Bestimmungen über Mandatsausübung und Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 3, 4, 6 und 7), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

 

(5) 1In der Hauptsatzung ist zu regeln,

 

1.

ob Ortsteilvertretungen gebildet werden,

 

2.

die Bezeichnung der Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Mitglieder der Ortsteilvertretungen und deren Vorsitzender,

 

3.

die Zahl der Mitglieder der Ortsteilvertretungen,

 

4.

das Wahlverfahren.

2In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass

 

1.

das Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil bei der Besetzung der Ortsteilvertretung zu berücksichtigen ist und

 

2.

die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Orts teile einberufen können, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist.

 

(6) 1In Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen und für die dies der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung ausdrücklich bestimmt, kann die Ortsteilvertretung Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung einlegen, sofern diese das Wohl des Ortsteils beeinträchtigen. 2Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindevertretung eingelegt und begründet werden. 3Er hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung zurückgewiesen wird.

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