(1) 1In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bildet die Gemeindevertretung einen Hauptausschuss. 2In anderen Gemeinden kann ein Hauptausschuss gebildet werden. 3Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. 4Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 5Vorsitzendes Mitglied des Hauptausschusses ist der Bürgermeister. 6In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden hat der Bürgermeister bei der Besetzung des Hauptausschusses seine Stimme offen abzugeben. 7Sein Mandat ist auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat.

 

(2) 1Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung. 2Er entscheidet nach den von der Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. 3Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. 4Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. 5Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.

 

(3) 1Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. 2Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Gemeindevertretung das Einvernehmen des Bürgermeisters mit der Mehrheft aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzen.

 

(4) 1Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. 2Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. 3Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Hauptausschusses zur Teilnahme verpflichtet. 4Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. 5In diesem Fall gilt § 29 Absatz 5 entsprechend.

 

(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8 sowie §§ 30, 31 Absatz 1 und 2 entsprechend.

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