(1) 1Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. 2Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 3Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. 4Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.

 

(2) 1In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden. 2Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. 3Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes [Bis 31.07.2019: und des Finanzplanes] [1] erforderlichen Entscheidungen vor. 4Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten. 5In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. 6Amtsangehörige Gemeinden können den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen.

 

(3) 1Der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. 2Er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. 3Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.

 

(4) 1Wird ein Ausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein. 2In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt.

 

(5) 1Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. 2Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. 3Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist. [2]4Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung. 5§§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.

 

(6) 1Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. 3In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.

 

(7) 1Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8 und §§ 30, 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. 2Gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden bis 31.07.2019.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz). Anzuwenden ab 01.08.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge