Rz. 22

Bereits im Wohnraummietvertrag können Vereinbarungen über die Gebrauchsüberlassung getroffen werden. Dabei dürfte zwischen der Vereinbarung "Untervermietung ist gestattet" und der Gestattung, "einen Untermieter in die Wohnung aufzunehmen", zu unterscheiden sein. Bei der Klausel "Untervermietung ist gestattet" darf der Mieter die gesamte Wohnung an einen Dritten überlassen, ohne seinerseits in der Wohnung bleiben zu müssen.

 
Hinweis

Einschränkung der Untermieterlaubnis

Die Klausel, "der Mieter darf einen Untermieter in die Wohnung aufnehmen", dürfte dagegen so zu verstehen sein, dass der Mieter in der Wohnung bleiben muss, wenn er sie teilweise einem Dritten überlässt. In dem Satzteil "in die Wohnung aufnehmen" dürfte eine inhaltliche Einschränkung der Erlaubnis zur Untervermietung dahin gehend zu sehen sein, dass das Verbleiben des Mieters in der Wohnung vorausgesetzt wird (LG Berlin, GE 1992, 1219).

Eine solche Vereinbarung – gleichgültig ob individuell oder formularmäßig getroffen – dürfte auch nicht gem. § 553 Abs. 3 unwirksam sein, da der Mieter einen Anspruch auf teilweise Untervermietung nur dann hat, wenn er weiterhin die Sachherrschaft über das Mietobjekt behält (vgl. o. Rn. 4).

 

Rz. 23

Die bereits erteilte Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gebrauchsüberlassungserlaubnis ohne einen Widerrufsvorbehalt erteilt worden ist (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 9.3.1992, 5 C 356/91, GE 1992, 391). Der Widerruf setzt voraus, dass der Vermieter einen wichtigen Grund für die Beendigung der erlaubten Gebrauchsüberlassung hat (BGH, Urteil v. 11.1.1984, VIII ZR 237/82, NJW 1984, 1031). Ein derartiger wichtiger Grund kann darin zu sehen sein, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt bereits seit Jahren nicht mehr in der betreffenden Wohnung hat, sondern diese dauerhaft an wechselnde Untermieter vermietet (LG Berlin, Urteil v. 22.3.2017, 65 S 285/16, WuM 2017, 260).

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