Nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.[1] Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch ist, lässt sich nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen. Vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie auf den Anlass und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwieweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten.[2]

Als Sonderbedarf kommen u. a. in Betracht:

  • der Privatkostenanteil für eine kieferorthopädische Behandlung,[3]
  • Verfahrenskostenvorschuss für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten des Kindes,[4]
  • Erstausstattung eines Säuglings,[5]
  • Ärztliche Behandlungskosten größeren Umfangs.[6]

In der Regel nicht als Sonderbedarf zu qualifizieren sind:

  • Kosten einer Klassenfahrt,[7]
  • Aufwendungen für Nachhilfeunterricht,[8]
  • Kosten für eine Konfirmation[9] oder Kommunion,
  • Kosten für die Erlangung einer Fahrerlaubnis.[10]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge