Dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen alle als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Personen zu, insbesondere also gegen beide Elternteile. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind.

Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich neben seinen Einkünften und seinem Vermögen auch auf sonstige, für eine Unterhaltspflicht des Elternteils relevanten Umstände. So schuldet das volljährige Kind gegenüber einem unterhaltspflichtigen Elternteil auch Auskunft über seinen Schulabschluss, seine Ausbildung, eine ggf. nebenher betriebene Erwerbstätigkeit, sein Einkommen und das des anderen Elternteils sowie die Auszahlung von Kindergeld.[1]

Schulden beide Elternteile Barunterhalt, was insbesondere beim volljährigen Kind der Fall ist, besteht auch gegen den anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch, wenn ein Elternteil entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung im Unklaren ist und der andere Elternteil eine Auskunft unschwer erteilen kann und sie ihm nicht unzumutbar ist.[2] Dieser Auskunftsanspruch wird dann aus § 242 BGB hergeleitet.

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